Kanu Bad Kötzting
Regeln für das Bootfahren auf dem Regen

Nach des eskalierten Konflikt zwischen Bootsverleihern und Landkreis im Vorjahr, gibt es nun Vorgaben für die Bootssaison.

28.04.2022 | Stand 15.09.2023, 5:33 Uhr
Kanu fahren – mit Abstand das Beste −Foto: Lothar Hollauer/Lothar Hollauer

Mit der beginnenden Bootssaison auf dem Regen weist das Landratsamt Cham auf die Grundregeln für ein sicheres und umweltverträgliches Befahren des Regens hin. Die Regeln gelten für alle, die mit „kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft“ (zum Beispiel Kanus und Kajaks, Schlauchboote, SUP-Boards usw.) auf dem Regen im Landkreis Cham unterwegs sind, egal ob mit gemieteten oder privaten Booten.

Was ist sonst zu beachten? Das Ein- und Aussetzen von Wasserfahrzeugen ist nur an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zulässig. Das Anlanden an und Betreten von Kiesinseln sowie das Befahren von Altwassern ist untersagt, ausgenommen in Notlagen. Das Gewässer darf grundsätzlich nur im Bereich der größten Wassertiefe befahren werden, wobei von Kiesinseln, Kiesbänken und sonstigen Bereichen, die als Brut- oder Laichplatz gekennzeichnet sind, ein möglichst großer Abstand zu halten ist. Wasserfahrzeuge dürfen auch nicht durch Flachwasserzonen gezogen werden.

Vorgaben zur Personenzahl im Boot

Wasserfahrzeuge dürfen nur mit der zulässigen Personenanzahl, maximal jedoch mit fünf Personen besetzt sein. Das Anhängen von Beibooten und das Zusammenbinden mehrerer Fahrzeuge ist nicht zulässig. Alkoholisierte Personen (0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut) dürfen nicht fahren. Kinder bis zehn Jahre und Nichtschwimmer haben geeignete Rettungswesten zu tragen.

Das Mitführen von Glasgefäßen und die Verwendung von Tonverstärkern und Lautsprechern ist untersagt. Eine Selbstverständlichkeit sollte auch sein, dass keine Abfälle oder sonstige Fremdstoffe im Gewässer und den Uferbereichen hinterlassen werden. Die genauen Regeln sind in der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Schwarzen Regen und auf dem Regen im Landkreis Chamvom 31. Mai 2021, geändert am 14. April 2022 festgelegt .