Rechtstipp
Alles zur Einbauküche in der Mietwohnung

Bei Defekten der Küchenzeile oder bei Herd und Co. ist schnell Ärger zwischen Vermieter und Mieter angesagt. Doch wer haftet?

20.06.2021 | Stand 16.09.2023, 2:16 Uhr
Eine Einbauküche gehört bei vielen Mietwohnungen dazu. Sowohl Mieter als auch Vermieter haben diesbezüglich Rechte und Pflichten – unsere Expertin informiert. −Foto: Nestor Bachmann/picture alliance / Nestor Bachma

In Mietverhältnissen gibt es immer wieder Ärger bei Schäden an der in der Mietwohnung befindlichen Einbauküche. Den Streit entfacht meist die Frage, wer die defekten Teile einer Einbauküche instandzu- setzen – und damit die Kosten zu tragen – hat. Die Antwort auf diese Frage ist – wie in der Juristerei häufig: Es kommt darauf an.

Es ist zunächst immer zu klären, ob die Einbauküche mitvermietet ist oder nur unentgeltlich dem Mieter zur Nutzung überlassen wurde. Je nachdem, für welche Variante man sich bei Abschluss des Mietvertrages entscheidet, gelten unterschiedliche Spielregeln.

Hat der Vermieter die Einbauküche mitvermietet, ist er für ihre Instandhaltung und Reparatur zuständig. Der Mieter muss folglich Kosten nur tragen, wenn er an der Küche einen Schaden verursacht hat. Für normale gebrauchsbedingte und altersbedingte Abnutzungserscheinungen muss der Mieter nicht einstehen.

Diese Kosten muss der Mieter tragen

Da sich in Einbauküchen meistens auch Geräte wie Kühlschrank, Herd, Spülmaschine usw. befinden, sollte sich ein Vermieter gut überlegen, ob er wirklich die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht übernehmen möchte. Ist der Vermieter hierzu bereit, sollte der Vermieter die Mitvermietung der Einbauküche bei der Höhe der Miete mitberücksichtigen.

Zu beachten ist im Übrigen, dass der Vermieter auch dann auf seine Kosten reparieren muss, wenn die Küche noch vom Vormieter stammt und schlicht in der Wohnung stehengeblieben ist, ohne dass der jetzige Mieter sie vom Vormieter abgekauft hat. In diesem Fall gilt die Wohnung als „mit Einbauküche“ vermietet. Hat der Mieter dagegen vom Vormieter die Küche gekauft, steht die Küche in seinem Eigentum, und den Vermieter trifft damit auch keine Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht. Der Mieter muss beim Kauf einer Küche vom Vormieter aber stets bedenken, dass er für alle Schäden, die in Zusammenhang mit der Küche stehen, haftet, insbesondere für etwaige Schäden, die durch den Ausbau entstehen.

Alles zum Leihvertrag

Will der Vermieter der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht einer Einbauküche entgehen, hat der Vermieter die Möglichkeit, die bereits vorhandene Einbauküche dem Mieter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter muss dafür im Mietvertrag ausdrücklich regeln, dass die fest montierte Einbauküche nicht mitvermietet, sondern nur unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird und den Vermieter deshalb keine Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht trifft.

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Martina Niemeier-Greiner ist in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter Dr. Stangl Alt PartGmbB, tätig.Niemeier-Greiner ist Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Ansprechpartnerin rund um die Immobilie und sonstigen Grundbesitz. Vertiefende Hinweise finden sich auf der Kanzlei-Homepage.(0 99 71) 8 54 00,info@kanzlei-am-steinmarkt.de, Internetwww.kanzlei-am-steinmarkt.de

Eine derartige vertragliche Gestaltung wird als zulässig erachtet, da die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung letztlich nichts anderes bedeutet als den Abschluss eines Leihvertrages. Beim Leihvertrag muss der Entleiher – anders als der Vermieter beim Mietvertrag – die verliehene Sache nicht instandhalten und instandsetzen.

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