Tipps zum Arbeitsrecht
Das müssen Sie zur Arbeit auf Abruf wissen

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann ein flexibler Einsatz Vorteile haben. Doch es gibt einiges zu beachten.

06.02.2022 | Stand 15.09.2023, 21:18 Uhr
Georg Kuchenreuter
Arbeit auf Abruf bedeutet, dass man als Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem wechselnden Arbeitsanfall im Betrieb zu erbringen hat. Unser Experte informiert über Details. −Foto: Matthias Stolt/picture alliance / dpa-tmn

Die Arbeit auf Abruf ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Sie bietet dem Arbeitgeber Flexibilität beim Einsatz des Arbeitnehmers. Das macht Sinn, wenn Arbeit unregelmäßig anfällt oder Arbeitsspitzen „aufgefangen“ werden müssen. Auf Seiten des Arbeitnehmers kann ein solcher flexibler Einsatz durchaus vorteilhaft sein, kann aber auch dem Arbeitnehmer die eigene Planung und Zeiteinteilung erschweren. Paragraph 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) regelt deshalb, wie und in welchen Grenzen dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden kann.

Der Gesetzgeber beschreibt die Arbeit auf Abruf so, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.

Arbeitszeiten müssen vereinbart sein

Die Parteien sind verpflichtet, eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zu treffen. Fehlt eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit, so fingiert das Gesetz eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer dann für diesen Zeitraum auch zu vergüten ist, auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß abgerufen hat. Deshalb macht eine Arbeit auf Abruf nur Sinn, wenn die wöchentliche Arbeitszeit konkret geregelt wird.

Ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, darf die abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers nur maximal 25 Prozent dieser vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit überschreiten. Wurden also 20 Stunden Mindestarbeitszeit wöchentlich vereinbart, ist ein Abruf mit maximal 25 Stunden wöchentlich zulässig. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Höchstarbeitszeit weniger abrufen.

Fehlt eine Vereinbarung über die tägliche Arbeitszeit, so muss die Arbeitsleistung für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch genommen werden.

Die gesetzlichen Zeiten stellen aber keine Mindestarbeitszeiten dar. Durch konkrete Vereinbarung der Parteien können auch andere – geringere – Arbeitszeiten vereinbart werden.

Dann muss der Arbeitgeber Arbeit ankündigen

Das grundsätzliche Bestimmungsrecht des Arbeitsgebers, die Lage der Arbeitszeit festzulegen, ist hier aber eingeschränkt: Der Arbeitnehmer ist nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Anderenfalls kann sich der Arbeitnehmer auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen.

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Georg Kuchenreuter ist Anwalt in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.Kuchenreuter ist Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht sowie Mediator. Vertiefende Informationen finden sich auf der Homepage der Kanzlei.Kanzlei am Steinmarkt, 93413 Cham, Telefon (0 99 71) 8 54 00, E-Mailinfo@kanzlei-am-steinmarkt.de, Internetadressewww.kanzlei-am-steinmarkt.de

Von diesen gesetzlichen Mindestanforderungen kann zuungunsten des Arbeitnehmers nur durch einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Die Möglichkeiten, die die Arbeit auf Abruf ermöglichen, sollten genutzt werden; eine genaue Beschreibung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten ist aber wichtig, um Streit zu vermeiden. Insbesondere muss der Arbeitgeber die Mindest- und Höchstarbeitszeiten beachten und einhalten, denn bei fehlendem Abruf zahlt er Lohn ohne Arbeitsleistung.