Recht
Eigentümer werden jetzt digitaler

Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz wurde an die digitale Welt angepasst – mit vielen neuen Regeln.

05.02.2021 | Stand 16.09.2023, 4:32 Uhr
Der Verband deutscher Makler in Rheinland-Pfalz schätzt, dass inzwischen drei bis fünf Prozent der Mieter nicht rechtzeitig oder gar nicht bezahlen. −Foto: DB Dieter Assmann/picture-alliance/ dpa/dpaweb

Die seit 1. Dezember in Kraft getretene WEG-Reform hat nicht nur Neuerungen bei baulichen Veränderungen und der Verwaltung mit sich gebracht. Auch Eigentümerversammlungen können künftig flexibler gestaltet werden.

Insbesondere in Zeiten von Corona bringt eine neue Regelung Erleichterungen und Rechtssicherheit bei Eigentümerversammlungen. Die Eigentümer haben eine Beschlusskompetenz erhalten, Eigentümern zu ermöglichen, online an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Präsenzversammlungen per Mehrheitsbeschluss zugunsten reiner Online-Eigentümerversammlungen abzuschaffen, ist hiervon allerdings nicht gedeckt.

Zusätzliche Kosten sind passé

Eine Eigentümerversammlung ist zudem künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beziehungsweise Miteigentumsanteile beschlussfähig. Wiederholungsversammlungen, die mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden waren, sind damit passé.

Die Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen wurde von zwei auf drei Wochen verlängert. Künftig können Wohnungseigentümer ein Einberufungsverlangen auch in Textform, beispielsweise per E-Mail, stellen. Auch wird es Wohnungseigentümern erleichtert, selbst eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn eine Einberufung durch den Verwalter oder den Beiratsvorsitzenden nicht möglich ist. Umlaufbeschlüsse bedürfen künftig nur noch der Textform anstatt der Schriftform. Damit können Umlaufbeschlüsse auch mittels elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, Internetplattformen oder Apps gefasst werden. Für Umlaufbeschlüsse gilt auch nach wie vor das Erfordernis der Allstimmigkeit. Allerdings können die Wohnungseigentümer künftig bezüglich konkreter Beschlussgegenstände beschließen, dass hierüber im Umlaufverfahren mit Stimmenmehrheit entschieden werden kann.

Flexiblere Beschlüsse möglich

Dies betrifft insbesondere den Fall, dass eine Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung mangels hinreichender Informationen nicht möglich ist. Dann können die Eigentümer nunmehr beschließen, die Beschlussfassung per Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren nachzuholen.

Im Gesetz wird nunmehr zudem ausdrücklich normiert, dass das Protokoll der Eigentümerversammlung unverzüglich nach deren Beendigung erstellt werden muss. Auch nach der WEG-Reform bleibt die Pflicht, eine Beschluss-Sammlung zu führen, bestehen. Jeder Wohnungseigentümer erhält weiterhin gegenüber der Gemeinschaft ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen.

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Martina Niemeier-Greiner ist in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter Dr. Stangl Alt PartGmbB, tätig.Niemeier-Greiner ist Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Ansprechpartnerin rund um die Immobilie und sonstigen Grundbesitz. Vertiefende Hinweise finden sich auf der Kanzlei-Homepage.(0 99 71) 8 54 00, info@kanzlei-am-steinmarkt.de , Internet www.kanzlei-am-steinmarkt.de

Die Wohnungseigentümer sind bei Beschlüssen über Kosten künftig ebenfalls flexibler. Die Eigentümer können mit einfacher Stimmenmehrheit und losgelöst vom Einzelfall über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Kostenarten beschließen.

Auch die Regelungen zum Verwaltungsbeirat wurden durch die WEG-Reform verändert. So können die Wohnungseigentümer die Zahl der Beiratsmitglieder nunmehr durch Beschluss festlegen. Die bisherige Festlegung auf drei Beiratsmitglieder entfällt.

Um mehr Eigentümer zu motivieren, sich als Verwaltungsbeirat zur Verfügung zu stellen, wird die Haftung ehrenamtlicher Beiräte auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Weiterhin erhält der Verwaltungsbeirat als Aufgabengebiet ausdrücklich die Überwachung des Verwalters.