Rechtsserie Cham Geschäftsbedingungen: Was man zum Kleingedruckten wissen sollte

Landkreis.Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), umgangssprachlich auch „das Kleingedruckte“ genannt, betreffen die alltäglichen Vertragsabschlüsse, sowohl im Privatbereich als auch im Unternehmensbereich.
Durch Verweis auf die vorformulierten Vertragsbedingungen werden diese Vertragsbestandteil und sind vergleichbar mit individuell ausformulierten Vertragsklauseln, d.h. sie bestimmen den Vertragsinhalt und kommen bei nahezu allen Geschäften des täglichen Lebens zur Anwendung.
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Grundsätzlich können in den AGB alle vertraglichen Aspekte geregelt werden. In der Praxis sind meist Regelungen zum Vertragsabschluss, zu Gewährleistungsrechten und auch Haftungsbeschränkungen enthalten. Während es für den Verbraucher entscheidend ist, wie er mit den AGB umgehen soll, um in seinen Rechten nicht beeinträchtigt zu werden, ist es für Unternehmer maßgeblich, möglichst viele zu seinen Gunsten ausgestaltete Abweichungen von der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren.
Der Verbraucher, der einen Vertrag abschließt – also unabhängig ob Handyvertrag, Möbelkauf oder Werkauftrag–, wird regelmäßig dazu angehalten, den Erhalt und die Vereinbarung der vorformulierten Geschäftsbedingungen zu akzeptieren. Da diese meist in Kleinschrift gedruckt sind und mehrere Seiten in juristischer Fachsprache umfassen, ist es dem Verbraucher nur schwer zuzumuten, diese genau zu prüfen. Der durchschnittliche Verbraucher akzeptiert die Klauseln, ohne diese gelesen zu haben. Genau für diesen Fall sorgt der Gesetzgeber aber vor: Auch wenn einzelne Vertragsklauseln vereinbart und akzeptiert sind, können diese unwirksam sein, wenn der Verbraucher unangemessen benachteiligt wird. So ist z.B. eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist für neue Sachen auf weniger als zwei Jahren unwirksam, auch wenn die AGB etwas anderes enthalten. Dies würde nämlich eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers mit sich bringen und ist von Gesetzes wegen unzulässig. Der Verkäufer kann sich auf diese Regelung nicht berufen. Die Rechtsprechung hat bereits eine Vielzahl von solchen unangemessenen Benachteiligungen entschieden, zum Beispiel auch bei Bankentgelten und Versicherungsbedingungen. Die Gefahr bei der ungeprüften Unterzeichnung von AGB ist somit vom Gesetzgeber eingeschränkt.
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Eine andere Sichtweise ist vom Unternehmer anzuwenden: Der Unternehmer formuliert AGB, um für ihn möglichst günstige Regelungen zu vereinbaren. Hier ist es zum Beispiel zulässig, die Haftung auf Schadensersatz bei Produktfehlern zu beschränken. Da der Verbraucherschutz aufgrund europäischer Regelungen sehr streng ist, sollten es Unternehmen nicht verpassen, die gesetzlich zulässigen Anpassungen vorzunehmen. In der Praxis handelt es sich hier aber um einen schmalen Grat, da eine zu weit gehende Regelung in den AGB vollständig unwirksam ist (es gilt dann die gesetzliche Regelung) und die Gefahr besteht, dass Mitbewerber wegen dieser Klausel eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus Sicht des Verbrauchers das Risiko bei der Vereinbarung von AGB überschaubar ist, da gesetzliche Regelungen den Verbraucher schützen. Dagegen muss aus Sicht des Unternehmers sehr genau abgewogen werden, welche Regelungen in AGB aufgenommen werden. Fachmännische Hilfe ist insoweit unerlässlich.
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