Kaufverträge
Käufer und Verbraucher haben mehr Rechte

Europäische Vorgaben bringen Veränderungen bei Kaufverträgen. Unser Experte erklärt, was sie jetzt wissen müssen.

02.01.2021 | Stand 15.09.2023, 21:53 Uhr
Andreas Stangl
Durch das neue Kaufrecht, das ab 1. Januar 2022 gilt, wird die Rechtslage zugunsten der Käufer, sowohl im Handel, aber besonders für die Verbraucher, verbessert, informiert unser Experte. −Foto: Henning Kaiser/dpa

Der Gesetzgeber hat für Kaufverträge, die ab 1. Januar 2022 vereinbart werden, aufgrund europäischer Vorgaben das Kaufrecht erheblich verändert. Dabei wurde die Rechtslage zugunsten der Käufer, sowohl im Handel, aber besonders für die Verbraucher, verbessert.

Es wurde generell ein neuer Sachmangelbegriff in das Gesetz eingeführt. Es gibt zwar weiterhin die Unterscheidung zwischen subjektiven Anforderungen an die Ware (= vereinbarte Beschaffenheit) und objektiven Anforderungen (= gewöhnliche Verwendung der Ware). Der entscheidende Unterschied ist aber, dass das alte Stufenverhältnis weggefallen ist. Früher war die vereinbarte Beschaffenheit vorrangig. Wird dieses Kriterium erfüllt, ist die Ware sachmangelfrei. Nun müssen alle subjektiven und objektiven Anforderungen erfüllt werden, damit die Ware mangelfrei ist.

Änderung bei Beweislast für Mängel

Dies hat erhebliche Auswirkungen im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs, wenn der Verkäufer, zum Beispiel bei Vorführgeräten oder saisonalem Abverkauf der Ware, negative Beschaffenheit etwa im Hinblick auf Gebrauchsspuren vereinbaren möchte. Bislang konnte der Verkäufer mühelos eine bestimmte schlechtere Beschaffenheit vereinbaren, zum Beispiel „gebrauchte Kaffeemaschine“, ohne auf konkrete nachteilige Eigenschaften hinweisen zu müssen.

Beim Verbrauchsgüterkauf ist der Käufer besser gestellt, insbesondere muss der Verbraucher keine Frist zur Nacherfüllung setzen, und der Verkäufer hat nur einen einzigen Nachbesserungsversuch. Dem Handel kann nur empfohlen werden, im Zuge des Mängelmanagements auf die Einhaltung der angemessenen Frist zu achten. Die Uhr tickt für den Verkäufer, auch wenn der Verbraucher keine Frist gesetzt hat.

Auch die Verjährung der Gewährleistungsansprüche und die Beweislast für Mängel wurden geändert. Verkäufer haften bislang zwei Jahre für Mängel an der Ware. Innerhalb der ersten sechs Monate hatte der Verbraucher einen Beweislastvorteil. Zeigt sich ein Mangel im ersten halben Jahr nach dem Kauf, galt die Vermutung, dass der Mangel schon beim Kauf an der Ware vorhanden war. Diese Beweislastumkehr bringt den Verbraucher in eine gute Rechtsposition. Kann der Verkäufer diese Vermutung nicht entkräften, dass der Mangel von Anfang an vorlag, ist er in der Gewährleistung. Nach neuem Recht wurde die Frist auf insgesamt zwölf Monate verlängert.

Verträge und AGBs ändern

Darüber hinaus wurde auch die Verjährungsfrist der Ansprüche bei Verbraucherverträgen verändert. Nach neuem Recht tritt die Verjährung für einen Mangel, der sich innerhalb der Verjährungsfristen gezeigt hat, nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmalig gezeigt hat. Fällt dem Verbraucher quasi kurz vor Ablauf von zwei Monaten erstmalig der Mangel auf, kann er als Käufer seine Ansprüche noch bis zu vier Monate später geltend machen. Bei sich spät zeigenden Mängeln haftet der Verkäufer nun bis zu 28 Monate. Die Neuregelungen gelten für alle Kaufverträge, die ab 1. Januar 2022 vereinbart werden. Der Handel wird seine Verträge und AGB ändern müssen.