Rechtsserie Cham
Kündigung in der Krise: Was muss Arbeitnehmer beachten?

22.10.2022 | Stand 15.09.2023, 3:13 Uhr
Christoph Treml
Viele Menschen haben Angst um ihren Job. −Foto: Christin Klose/dpa

Die Corona-Krise hatte erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft. Kaum war diese einigermaßen ausgestanden, schlug schon die nächste Krise in Form des Ukraine-Krieges und einer steigenden Inflation zu. Die damit verbunden Preissteigerungen treffen Unternehmen hart. Kurzarbeit ist wieder in aller Munde und auch betriebsbedingte Kündigungen nehmen zu.



Für viele Arbeitnehmer ist die Kündigung durch den Arbeitgeber ein schwerer Schlag. Die Ängste, die mit einer Kündigung einhergehen, sind groß: die Arbeitslosigkeit, der Gang zur Arbeitsagentur, Bewerbungen und die Angst, keinen neuen Arbeitsplatz zu finden. Es stellt sich die Frage, wie man in einer derartigen Situation reagieren sollte.

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Als Erstes nach dem Erhalt einer Kündigung sollte man sich bei der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit melden und den Erhalt der Kündigung dort mitteilen. Dies sollte äußerst kurzfristig erfolgen, da hierzu eine gesetzliche unverzügliche Meldepflicht besteht. Für den Fall, dass die Meldung nicht unverzüglich erfolgt, kann – sofern keine ausreichende Entschuldigung für die späte Meldung vorliegt – bei dem künftigen Arbeitslosengeldbezug eine Sperrzeit verhängt werden. Dies führt dazu, dass für einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen bezahlt werden.

Kündigung prüfen!

Als weiterer Schritt sollte eine Prüfung erfolgen, ob die Kündigung rechtmäßig war und ob die Einreichung einer Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Entscheidend ist dabei, ob auf das Arbeitsverhältnis und damit auch auf die Kündigung das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder sogar ein Kündigungsverbot bestand. Die Voraussetzungen für die jeweilige Anwendung sind sehr speziell und müssen für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.

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Beispielhaft ist anzuführen, dass bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl durchzuführen ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die sozialen Kriterien aller miteinander vergleichbaren und austauschbaren Arbeitnehmer eines Betriebs prüfen muss und lediglich die am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer kündigen kann.

Kündigungen, bei denen der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, sind dann unwirksam.

Gibt es eine Abfindung?

Wenn die Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam ist, hat dieser einen Anspruch auf die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses. Unter bestimmten Umständen, beispielsweise bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann der Arbeitnehmer auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung fordern. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung ist die Zahlung einer Abfindung zur Beendigung des Rechtsstreits oft der Regelfall.

Wichtigster Punkt ist die Frist nach Erhalt der Kündigung. Diese beträgt drei Wochen. Sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erhebt, ist es kaum noch möglich, gegen die Kündigung vorzugehen.

Die Thematik der Kündigung kann kompliziert und einzelfallbezogen sein. Dem gekündigten Arbeitnehmer ist demnach anzuraten, sich im Falle der Kündigung kurzfristig fachmännisch beraten zu lassen.