Chamer Experten Online ins Rathaus? E-Government aus rechtlicher Sicht

Cham.Während die meisten Bundesbürger bereits manche Dinge online einkaufen und ihre Bankgeschäfte online abwickeln, ist der „digitale Gang“ in das Rathaus oder ins Landratsamt meist noch eine Rand-Erscheinung.
Dies soll durch das „Online-Zugangs-Gesetz“ nun anders werden. Behörden sollen bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen, insgesamt rund 575 einzelne Vorgänge, elektronisch anbieten und diese miteinander in einem Portalverbund verknüpfen. Strenge Formvorschriften (beispielsweise Zwang zur Unterschrift statt elektronischer Signaturen), strenger Datenschutz und starres Dienstrecht schränken die Möglichkeiten der digitalen Verwaltung aber ein. Zur Vermeidung dieser Einschränkungen wurden im Rahmen eines sogenannten Normen-Screenings alle deutschen Rechtsvorschriften daraufhin geprüft, ob Schriftform und persönliches Erscheinen verzichtbar oder durch andere Formen ersetzbar sind.
E-Government heißt das Stichwort hinter dieser Idee, die die Verwaltung einfacher und effizienter machen möchte. Bürgern und Unternehmen soll ermöglicht werden, unabhängig von Öffnungs- und Sprechzeiten und ortsunabhängig mit Behörden zu kommunizieren. E-Government soll auch zugleich die Zusammenarbeit zwischen den Behörden vereinfachen. So wird auch für Bürger und Unternehmen unnötiger Aufwand vermieden. E-Government-Verfahren machen Verwaltungshandeln im Idealfall schneller und kostengünstiger und sorgen für mehr Effizienz und für mehr Transparenz.
Kritiker dieser Entwicklung halten die vollständige Digitalisierung im Bereich der Verwaltung aber für zu anfällig und sicherheitskritisch und warnen daher vor zu schneller Umsetzung.
In Bayern gibt es ein eigenes Bayerisches E-Government-Gesetz als Rechtsrahmen. Das BayernPortal als E-Government-Plattform für Freistaat und Kommunen soll danach eine einheitliche Anlaufstelle sowie einen einheitlichen Zugang zu staatlichen und kommunalen Verwaltungsdienstleistungen in ganz Bayern für alle Bürger und Unternehmen verschaffen. Eine BayernApp wurde daneben speziell für die mobile Nutzung auf dem Smartphone und Tablet entwickelt.
Zu regeln sind bei der Umsetzung der E-government-Idee Rechte auf digitale Unterschrift, auf digitales Verwaltungsverfahren, auf digitales Bezahlen, digitale Nachweise, digitale Rechnungsstellung und das Recht von Bürgern und Unternehmen auf sichere, verschlüsselte Kommunikation mit der Verwaltung. Gleichzeitig wird durch das Gesetz für die digitale Zusammenarbeit von Freistaat und Kommunen ein flexibler Rechtsrahmen geschaffen, was im Detail nicht zuletzt mit Blick auf den Datenschutz beim Datenverkehr der Behörden untereinander für den Bürger wichtig ist.
Es darf digital für den Bürger jedoch nicht schwieriger oder gar unmöglich sein, seine Anliegen und Bedenken vorzubringen und im Behördenkontakt vor einer Verwaltungsentscheidung auch beraten zu werden, als im direkten Gespräch im Amt.
Noch ist vieles in diesem Bereich in der Entwicklungsphase. Ein vollständiger Anspruch des Bürgers auf eine digitalisierte Verwaltung gibt es daher noch ebenso wenig wie umgekehrt eine Pflicht hierzu. Das europäische Recht sieht jedoch bereits für einige grenzüberschreitende Vorgänge ein Recht dazu vor.
So können ausländische Dienstleister sich an eine einheitliche Stelle wenden. Dies gilt umgekehrt natürlich auch für deutsche Unternehmen im EU-Ausland. Die einheitlichen behördlichen Ansprechpartner (zu finden über die Homepage der EU-Kommission) ermöglichen einen einfacheren Zugang zu Verwaltungen und Behörden und die formale Anerkennung reglementierter beruflicher Qualifikationen. Sie nehmen Anträge entgegen und leiten diese an die zuständigen Behörden weiter und ersparen dadurch Behördengänge.
Im Internet ist übrigens Vorsicht beim Klicken im, manchmal nur vermeintlichen, öffentlichen Formular-Wesen geboten. Denn Online-Firmen erwecken bisweilen den Eindruck, eine Behördenseite zu sein und bieten gegen teils hohe Kosten Auskünfte und Unterlagen an.
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