Rechtsberatung
Raus aus dem Mietvertrag, aber wie?

Egal, ob WG oder Partnerschaft: Wer gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet, steht bei der Kündigung vor Problemen.

27.02.2022 | Stand 15.09.2023, 6:55 Uhr
Martina Niemeier-Greiner
„Es ist nicht so einfach, aus einem gemeinsamen Mietvertrag auszuscheiden, wie mancher glaubt“, erklärt unsere Expertin. −Foto: Christin Klose/picture alliance/dpa/dpa-tmn

Wenn Eheleute, nicht miteinander verheiratete Paare oder Mitglieder einer Wohngemeinschaft einen Mietvertrag gemeinsam abschließen, ist vielen die Rechtslage nicht klar, wenn nur einer der Mitmieter für sich allein das Mietverhältnis beenden möchte. Allein die Kündigung des Ausziehenden und der Auszug beenden das Mietverhältnis keineswegs. Es ist nicht so einfach, aus einem gemeinsamen Mietvertrag auszuscheiden, wie mancher glaubt.

Sind auf der Mieterseite mehrere (nicht verheiratete) Personen beteiligt, kann ein Mieter sein Ausscheiden aus dem Mietvertrag nicht einseitig dadurch bewirken, dass nur er das Mietverhältnis kündigt. Bei einer Mehrheit von Mietern kann das Mietverhältnis durch Kündigung nur dadurch beendet werden, dass alle Mieter den Vertrag kündigen.

Darauf sollten Mieter beim Auszug achten

Was aber, wenn einer das Mietverhältnis fortsetzen möchte? Dann bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung, an der sowohl alle Mieter als auch der Vermieter beteiligt und sich einig sind, dass einer der Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheidet und dieses mit dem oder den übrigen fortgesetzt wird. Wirkt nur einer der Mieter oder der Vermieter nicht mit, scheitert das Ausscheiden eines Mieters. Kommt es hierzu, muss der Mieter, der aus dem Mietverhältnis rausmöchte, den oder die anderen Mieter auf Zustimmung zur Kündigung in Anspruch nehmen. Dann müssen alle den Vertrag kündigen und auch alle ausziehen. Darauf sollte der Mieter, der aus der Wohnung auszieht, auch tunlichst achten. Denn wer möchte nach dem Auszug noch irgendwann einmal vom Vermieter wegen Forderungen in Anspruch genommen werden? Dies kann passieren, wenn man nur allein kündigt oder einfach nur auszieht. Der Mietvertrag besteht in diesen Fällen auch mit dem ausgezogenen Mieter weiter.

Kommt es im Mietverhältnis zu Mietschulden des verbleibenden Mieters, haftet der ausgezogene Mieter dem Vermieter gegenüber im sogenannten Außenverhältnis weiterhin auf Forderungen aus dem Mietverhältnis. Wer möchte schon nach der Beendigung einer Beziehung oder Wohngemeinschaft später noch für Schulden, die der oder die „Ex“ nach dem Auszug anhäuft, in die Haftung genommen werden? Niemand. Daher kann nur jedem Mieter, der auszieht, dringend angeraten werden, eine Vereinbarung über das Ausscheiden mit allen Mietern und dem Vermieter herbeizuführen. Klappt dies nicht, muss auf die Beendigung durch alle Mieter hingewirkt werden.

Sonderfall liegt bei Scheidung vor

Ein Sonderfall liegt bei Scheidung vor. Oft sind sich Eheleute nicht einig, wer in der gemeinsamen Ehewohnung bleibt und wer auszieht. In diesem Fall kann ein Ehegatte, der in der Wohnung verbleiben möchte, im Wohnungszuweisungsverfahren hierüber gerichtlich entscheiden lassen. Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte auf die Nutzung der Wohnung in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere – oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Wird dem Antrag stattgegeben, wird mit Rechtskraft der Scheidung das Mietverhältnis allein mit diesem Ehegatten fortgesetzt. Es kann aber auch sein, dass sich zwar die Eheleute einig sind, wer in der Ehewohnung verbleiben soll, sich der Vermieter aber weigert, einen der Mieter aus dem Mietvertrag zu entlassen. Hier kann allein durch die beiderseitige Mitteilung an den Vermieter, dass einem Ehegatten die Wohnung alleine überlassen wird, bewirkt werden, dass das Mietverhältnis mit einem Ehegatten allein fortsetzt wird. Ein Sonderkündigungsrecht des Vermieters gibt es nur in Ausnahmefällen, wenn in der Person des verbleibenden Ehegatten ein wichtiger Grund vorliegt. Allein die Befürchtung, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte weniger solvent ist als der ausscheidende, stellt keinen wichtigen Grund dar, der zur Kündigung berechtigt.