Experte aus Cham erklärt
Rechtsserie: Die Steuerhinterziehung und die Folgen

15.10.2022 | Stand 12.10.2023, 10:31 Uhr
„Die steuerliche Selbstanzeige ist kein Allheilmittel“, erklärt unser Experte. „Klingelt beispielsweise der Steuerfahnder an der Haustüre, ist es zu spät. “ −Foto: Armin Weigel/dpa

Eine Steuerhinterziehung stellt eine Straftat dar, die – nachdem gerade aktuell wieder eine bekannte Persönlichkeit damit in Kontakt geraten ist – regelmäßig in der Öffentlichkeit großes Interesse nach sich zieht. Jedoch sind nicht nur Großverdiener mit Millioneneinkünften davon betroffen. Gerade auch kleine Beträge, wie zum Beispiel die nicht versteuerte Mieteinnahme oder der nicht versteuerte Zinsertrag, können eine Steuerhinterziehung darstellen.

Zur Steuerhinterziehung: Die gesetzliche Regelung stellt bei der Steuerhinterziehung auf die sogenannte vorsätzliche Verminderung des zu zahlenden Steuerbetrags ab. Dies kann zum Beispiel durch in der Steuererklärung nicht deklarierte Einkünfte oder auch der Fälschung von vorgelegten Unterlagen gegenüber dem Finanzamt der Fall sein.

Der Strafrahmen

Maßgeblich für die Steuerhinterziehung sind in der Regel die letzten zehn Jahre, da erst dann eine Verjährung eintritt. Neben der Pflicht zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern inklusive Zinsen sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Abhängig ist die Strafe von der Höhe der hinterzogenen Steuern, wobei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel erst ab einem hinterzogenen Betrag von mehr als einer Million Euro eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Darunter werden abhängig vom Einzelfall entweder Geld- oder Bewährungsstrafen festgesetzt.

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Zur steuerlichen Selbstanzeige: Eine Besonderheit im Steuerrecht stellt die sogenannte Selbstanzeige dar. Damit ist es möglich, auch nach Verwirklichung der Steuerhinterziehung noch straffrei zu werden. Notwendig ist dazu, vor Entdeckung der Straftat durch die Behörden den jeweiligen Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt vollständig aufzudecken sowie den hinterzogenen Steuerbetrag nachzubezahlen. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, kann Straffreiheit eintreten. Je nach Höhe der nachzuzahlenden Steuerbeträge können ein Zuschlag in Höhe von zehn Prozent bis 20 Prozent sowie Zinsen anfallen.

Kein Allheilmittel

Aber Vorsicht: Die steuerliche Selbstanzeige ist kein Allheilmittel. Besonders wichtig ist es, dass die Selbstanzeige nur so lange möglich ist, bis diese durch die Behörden entdeckt worden ist. Klingelt beispielsweise der Steuerfahnder an der Haustüre, ist es zu spät. Zudem müssen die Verfehlungen vollständig aufgedeckt werden, das heißt alle relevanten Sachverhalte innerhalb der Verjährungsfrist, die regelmäßig zehn Jahre beträgt. Ist die Selbstanzeige unvollständig, geht der Schuss nach hinten los, da diese unwirksam ist und zu keiner Straffreiheit führt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der steuerehrliche Bürger in der Regel keine Ängste vor möglichen Steuerhinterziehungstatbeständen haben muss. Auch führen geringe Beträge keinesfalls zu einer Gefängnisstrafe. Andererseits ist zu bedenken, dass der immer engmaschiger werdende Informationsaustausch, gerade auch in Auslandssachverhalten, früher oder später zur Aufdeckung vieler Sachverhalte gegenüber den Finanzbehörden führen wird.

Um einer Gefahr vorzubeugen sollte – sofern veranlasst – so schnell wie möglich gehandelt werden. Ein fachkundiger Rat kann hier viele Ängste aus dem Weg schaffen. Denn nicht alles, was auf den ersten Blick so aussieht, muss eine Steuerhinterziehung sein.