Chamer Expertin
Rechtsserie: Ehepartner und Eltern sollten dringend vorsorgen

18.12.2022 | Stand 15.09.2023, 2:26 Uhr
Elke Kestler
Heiraten heißt auch Vorsorgen: Mit der Eheschließung verpflichten sich beide, füreinander Verantwortung zu tragen. −Foto: dpa

Über den Irrglauben einer automatischen Vertretungsregelung zwischen Ehegatten habe ich schon mehrfach in den unterschiedlichsten Zusammenhängen berichtet. Wer bereits mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ausgestattet ist, ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Für alle, die es noch nicht sind, habe ich eine gute und eine schlechte Nachricht. Zuerst die gute: Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten Ehegattennotvertretungsrecht eine Möglichkeit geschaffen, damit Ehegatten füreinander in einer Notsituation handeln dürfen – auch ohne Vorsorgevollmacht. Nach Feststellung der Geschäftsunfähigkeit durch einen Arzt ist dann die Vertretung mit folgenden Einschränkungen möglich: Sie gilt nur in Gesundheitsangelegenheiten und ist zeitlich auf maximal sechs Monate begrenzt.

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Sie haben die schlechte Nachricht dabei sicher selbst erkannt: Ihr Ehepartner kann Sie ausschließlich in Gesundheitsfragen vertreten. Andere Angelegenheiten wie Bank-, Post- oder Immobilienangelegenheiten können nicht erledigt werden und was noch viel wichtiger ist: Hat sich ihr Gesundheitszustand nach Ablauf der Frist von sechs Monaten nicht gebessert, wird vom Betreuungsgericht doch ein Betreuer eingesetzt.

Zudem gilt das Ehegattennotvertretungsrecht, wie der Name schon sagt, nur zwischen Ehegatten, nicht aber für Paare, die ohne Trauschein zusammen leben und auch nicht für die Vertretung volljähriger Kinder durch ihre Eltern. Leben die Ehegatten getrennt, gilt das Ehegattennotvertretungsrecht ebenfalls nicht oder wenn ein Ehegatte die Vertretung durch den anderen ablehnt. Deswegen geht auch eine Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten oder eine vom Gericht angeordnete Betreuung den neuen gesetzlichen Regelungen vor. Sie fragen sich jetzt sicher, woher der behandelnde Arzt im Notfall weiß, dass der Ehepartner den Patienten im Rahmen des Ehegattennotvertretungsrechts vertreten darf. Zunächst muss der Arzt die Unfähigkeit des Patienten zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten feststellen. Anschließend versichert der Ehepartner schriftlich, dass die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

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Es bleibt also dabei: mit der Erstellung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind Sie auf der sicheren Seite! Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Vertrauensperson Sie im Notfall umfassend und nach Ihren Vorgaben vertreten kann. Bei Vorliegen dieser individuellen Regelungen greift das Ehegattennotvertretungsrecht nicht mit der Folge, dass Ihr Bevollmächtigter sich im Fall des Falles um sämtliche Belange kümmern kann, nicht nur um Gesundheitsangelegenheiten.