Verbrauchertipp ÖPNV
Tipps für wartende Bahn-Reisende

Was tun, wenn der Zug zu spät kommt oder ganz ausfällt? Das rät der Verbraucherservice betroffenen Reisenden.

22.05.2022 | Stand 15.09.2023, 5:05 Uhr
Nicole Breu
Wenn sich die Bahn um mindestens eine Stunde verspätet, erhalten Fahrgäste eine Entschädigung. −Foto: Fabian Sommer/dpa

Jeder Bahnfahrer kennt Verspätungen und Ausfälle der Züge. Kommt der Reisende daraufhin zu spät am Zielort an oder fällt der Zug komplett aus, können die Fahrgastrechte seit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung (EG) Nr.1371/2007 bei allen Eisenbahnunternehmen geltend gemacht werden.

Diese bestehen für sämtliche Züge von der S-Bahn bis zum ICE, unabhängig davon, welches Eisenbahnunternehmen sie betreibt, sowie bei grenzüberschreitenden Fahrten in andere EU-Nachbarländer: Erreicht der Zug im Fern- und Nahverkehr verspätet den Zielbahnhof oder fällt aus, stehen den Reisenden ab 60 Minuten Verspätung 25 Prozent und ab 120 Minuten 50 Prozent des Fahrpreises als Erstattung zu.

Hier wird der Fahrpreis erstattet

Bei Reisen mit einem ICE-Sprinter gibt es die Entschädigung bereits ab 30 Minuten Verspätung. Wird das Reiseziel voraussichtlich mit einer Verspätung von mehr als 60 Minuten erreicht, haben Bahnfahrer die Möglichkeit, vor Fahrtantritt von der Reise zurücktreten oder die Fahrt unterwegs abzubrechen, zu Ihrem Startbahnhof zurückzukehren und sich den vollen Fahrpreis erstatten zu lassen.

Maßgeblich für die Berechnung ist immer die Ankunft am Zielbahnhof. Bei Verspätungen am Zielbahnhof von über 20 Minuten können Sie Ihre Reise mit einem anderen Zug fortsetzen. Ausgenommen davon sind reservierungspflichtige Züge wie z.B. die CityNightLine-Verbindungen. Haben Sie ein Sparpreisticket, entfällt in diesem Fall die Zugbindung.

Möchten Sie von einem Nah- auf einen Fernverkehrszug umsteigen, müssen Sie zuerst eine Fahrkarte für den Fernverkehr kaufen. Die Zusatzkosten oder das Entgelt für nicht genutzte Reservierungen können Sie wieder zurückfordern. Stark ermäßigte Tickets, etwa Länder-Tickets, fallen nicht unter diese Regelung.

Liegt die planmäßige Ankunftszeit des Zuges zwischen 0 und 5 Uhr und ist mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten zu rechnen, können Sie mit einem anderen Verkehrsmittel, auch Taxi, weiterreisen. Das gilt auch bei Zugausfall, wenn es die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages betrifft und das Ziel nicht mehr vor 24 Uhr zu erreichen ist. Voraussetzung: Es ist kein preisgünstigeres Verkehrsmittel mehr nutzbar.

Soviel zahlt die Bahn fürs Taxi

Taxikosten werden bis zu 80 Euro von der Bahn übernommen, wenn Sie unverschuldet Ihre Reise nicht weiter fortsetzen können. Zugbegleiter haben in der Regel die Möglichkeit, einen Taxigutschein auszuhändigen. Ist die Fortsetzung Ihrer Reise am selben Tag nicht mehr zumutbar oder sogar unmöglich, steht dem Fahrgast die Erstattung von angemessenen Übernachtungskosten und dem Transfer zum Hotel zu. Bietet Ihnen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit oder ein preisgünstigeres Verkehrsmittel an, so haben diese Vorrang vor selbstorganisierten Alternativen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Az. C-509/11) hat entschieden, dass in ganz Europa bei höherer Gewalt, etwa bei schlechtem Wetter oder Streik, die Entschädigung zu zahlen ist.

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Nicole Bräu ist Betriebswirtin und als Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB in Cham tätig.Beratungsstelle Cham, Obere Regenstraße 15, Tel. (0 99 71) 67 53, Fax (0 99 71)7 68 2047, E-Mail:n.braeu@verbraucherservice-bayern.deDer Verbraucherservice ist am Montag von 13 bis 17 Uhr, am Dienstag von 9 bis 13 Uhr und am Freitag von 9 bis 13 Uhr geöffnet.

Lassen Sie sich die Zugverspätung oder den Ausfall auf Ihrer Fahrkarte oder dem Fahrgastrechte-Formular im Zug oder am Bahnhof bestätigen. Dort bekommen Sie auch die Formulare ausgehändigt oder im Internet: Fahrgastrechteformular (bahn.de). Bei Onlinetickets kann die Entschädigung in der App „DB Navigator“ beantragt werden. Wichtig ist, dass Sie Ihre Erstattungsanträge bis spätestens ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer Ihrer Fahrkarte einreichen. Machen Sie für sich Kopien von Ihren eingereichten Unterlagen.

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