Rechtsserie
Was bei Zeitarbeit zu beachten ist

Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein besonderes Arbeitsverhältnis. Unser Experte erklärt, was hier zu beachten ist.

09.04.2022 | Stand 15.09.2023, 6:15 Uhr
Georg Kuchenreuter
Von der Metallindustrie bis zum Fensterputzen: Zeitarbeiter werden in vielen Bereichen eingesetzt. Beim Lohn müssen sie oft Abstriche machen – sie sind aber nicht ohne Rechte. −Foto: Wolfgang Kumm/dpa-tmn

Cham/Landkreis Eine besondere Form des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitnehmerüberlassung. Die Arbeitnehmerüberlassung ist bei Arbeitgebern beliebt, weil ein kurzfristiger Bedarf an Arbeitskräften abgedeckt werden kann. Bei Beachtung aller Vorgaben kann es aber auch für Arbeitnehmer eine gute Möglichkeit sein, über ein Leiharbeitsverhältnis einen dauerhaften Arbeitsplatz zu finden.

Zu beachten ist, dass hier zwei Rechtsverhältnisse entstehen, nämlich das Rahmenarbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Verleiher sowie das Leiharbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher.

Arbeitgeber muss Leiharbeiter per Merkblatt informieren

Grundsätzlich unterliegt das Rahmenarbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Verleiher keinen Besonderheiten: Der Verleiher ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Der Verleiher zahlt deshalb die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträge. Er zahlt dem Leiharbeitnehmer die Vergütung. Der Verleiher trägt das Risiko, den Leiharbeitnehmer vermitteln zu können.

Abweichungen gegenüber einem üblichen Arbeitsverhältnis ergeben sich nur in wenigen Punkten: Bei Vertragsabschluss muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit über das Leiharbeitsverhältnis aushändigen; Arbeitnehmern aus dem Ausland ist das Merkblatt in ihrer jeweiligen Muttersprache zu übergeben.

Einzelvertraglich kann keine kürzere als die im Gesetz genannte Kündigungsfrist vereinbart werden.

Kein Vertragsverhältnis zwischen Entleiherbetrieb und Arbeiter

Der Grundsatz der Gleichstellung ist in § 8 AÜG geregelt. Danach ist für Leiharbeitnehmer nach neun Monaten ein Anspruch auf Equal Pay (gleiches Arbeitsentgelt) gegeben.

In dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiherbetrieb (Leiharbeitsverhältnis) ist zu beachten, dass es sich insoweit nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Tatsächlich besteht zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kein Vertragsverhältnis. Der Leiharbeitnehmer wird in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Der Entleiher ist zwar nicht der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Der Entleiher ist aber Inhaber des Direktionsrechts, d. h., er kann dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen, die dieser befolgen muss. Bei der Berechnung der Mindestarbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz sind Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen.

Autor:Fachgebiet:
Georg Kuchenreuter ist Anwalt in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.Kuchenreuter ist Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht sowie Mediator. Vertiefende Informationen finden sich auf der Homepage der Kanzlei.

Höchstdauer für Leiharbeitsverhältnis

In § 1 Abs. 1 b AÜG ist die Überlassungs-Höchstdauer geregelt: Diese beträgt grundsätzlich 18 Monate. Eine Umgehung soll dadurch verhindert werden, dass der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher vollständig anzurechnen ist, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen. Kurzzeitige Unterbrechungen oder auch ein Wechsel des Verleihers sollen keinen Einfluss auf die Berechnung dieser Überlassungs-Höchstdauer haben.

Der Leiharbeitnehmer hat gemäß § 13 AÜG gegen den Entleiher einen Anspruch auf Auskunft über die in dem Betrieb geltenden Arbeitsbedingungen für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers einschließlich des Arbeitsentgelts. Voraussetzung dieses Informationsanspruchs ist jedoch, dass der Gleichstellungsgrundsatz/Equal-Pay-Grundsatz anwendbar ist und keine der dort genannten Ausnahmen greift. Wenn der Auskunftsanspruch besteht und der Entleiher diese Informationspflicht verletzt, kann das einen Schadensersatzanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher nach § 280 BGB begründen.

Zudem hat der Entleiher gemäß § 13 a AÜG den Leiharbeitnehmer über in seinem Betrieb und Unternehmen freie Arbeitsplätze zu informieren.