Eigentumsrecht
Was die neue Grundsteuer bedeutet

In Bayern gilt das „Flächenmodell“. Aber was heißt dies in der Praxis konkret für Eigentümer, Vermieter und Mieter?

06.03.2022 | Stand 12.10.2023, 10:01 Uhr
Andreas Stangl
Eigentümer, Mieter und Vermieter: Für viele von ihnen ist die Grundsteuer ein Thema, mit dem sie sich auseinandersetzen müssen. −Foto: Jens Büttner/picture alliance/dpa

Die Neuregelung der Grundsteuer wird 2022 viele Eigentümer beschäftigen. Es ist aber auch ein Thema für Vermieter und Mieter, da die Grundsteuer zu den klassischen Umlagepositionen im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete zählt.

Bayern hat sich bei der Neuregelung der Grundsteuer für das sogenannte Flächenmodell entschieden. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grundsteuer sind danach ausschließlich die Fläche des Grundstücks sowie die Flächen des Gebäudes und die Art der Nutzung. Wert und Lage des Grundstücks sowie Alter und Zustand des Gebäudes spielen keine Rolle. Dies war eine pragmatische und vernünftige Entscheidung Bayerns.

Grundstücke und Wohnungen werden neu bewertet

Trotzdem müssen in Bayern sämtliche Grundstücke und Wohnungen neu bewertet werden. Dies wurde mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz vom 10.12.2021 festgelegt. Die derzeitige Grundsteuer gilt noch bis 31.12.2024. Die Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer wird einmalig zum Stichtag 01.01.2022 festgesetzt (Hauptfeststellung). Eine Anpassung erfolgt dann, wenn sich die Flächengröße oder Grundstücksnutzung ändert. Der Wert spielt keine Rolle.

Die Aufforderung an die Eigentümer zur Abgabe der Feststellungserklärung wird vermutlich Ende März 2022 mittels Allgemeinverfügung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Feststellungserklärungen können elektronisch abgegeben werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

Blick in den Bauantrag hilft

Anzugeben in der Erklärung ist die Fläche des Grundstücks, die Fläche des Gebäudes sowie die Art der Nutzung. Die Fläche des Grundstücks kann dem Grundbuchauszug entnommen werden. Die Fläche des Gebäudes ist bei Wohnnutzung die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung. Schwierigkeiten gibt es meist bei Balkonen, Terrassen und Dachgeschossen. Hilfreich kann ein Blick in einen Bauantrag sein, da dort jedenfalls bei neueren Gebäuden Angaben zur Wohnflächenberechnung auffindbar sind.

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Dr. Andreas Stangl ist Rechtsanwalt der Kanzlei am Steinmarkt Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.Andreas Stangl ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Miet- und WEG-Recht, außerdem Dozent bei der IHK und Fachbuchautor.Kanzlei am Steinmarkt Cham, Telefonnummer (0 99 71) 8 54 00, E-Mailinfo@kanzlei-am-steinmarkt.de

Bei Eigentumswohnungen meist in der Teilungserklärung. Bei einer Nutzung nicht zu Wohnzwecken soll die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich sein. Garagen, die zusammen mit der Wohnung vermietet sind, bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 Quadratmetern außer Ansatz. Zudem soll die Vermessungsverwaltung ab Juli 2022 Daten der Flurstücke zum Hauptfeststellungszeitpunkt kostenlos über eine allgemein zugängliche Internetanwendung einsehbar machen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Neuberechnung der Grundsteuer auswirken wird. Es wird Veränderungen geben, allerdings nicht so massiv wie in anderen Bundesländern.