Rechtstipp
Was Sie zu Dashcams wissen müssen

Immer häufiger werden die kleinen Kameras in Autos installiert. Doch sie bringen auch allerhand rechtliche Fallstricke mit.

01.08.2021 | Stand 16.09.2023, 1:26 Uhr
Benedikt Kuchenreuter
Immer mehr Fahrzeuge werden mit Dashcams ausgestattet. −Foto: Christin Klose/picture alliance/dpa

Dashcams wurden in den vergangenen Jahren immer häufiger in beziehungsweise an Fahrzeugen eingesetzt. Meist erfolgt der Einsatz von Dashcams, um im Falle eines Unfalls den Hergang aufzuzeichnen und so Beweise zu sichern. Jedoch stellen sich bei dem Einsatz einer Dashcam auch rechtliche Fragen, vor allem in Bezug auf die Verwertbarkeit von solchen Aufnahmen im gerichtlichen Verfahren und auch im Hinblick auf den Datenschutz. Unter dem Begriff Dashcam werden Kameras verstanden, die auf dem Armaturenbrett, an der Windschutzscheibe und bei Motorrädern oftmals am Tank oder Cockpit/Lenker angebracht werden.

Bei den Kameras selbst gibt es Unterschiede; so werden als Dashcam sowohl Kameras verwendet, die permanent aufzeichnen und speichern (Videokamera), als auch solche Kameras, die zwar permanent aufzeichnen, das Aufgezeichnete jedoch wieder überspielen und nur im Falle einer bestimmten Verzögerung (Anstoß/Unfall) die letzten Sekunden/Minuten speichern (Dashcam).

Das sagt der Datenschutz

Aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist darauf zu achten, dass die Aufzeichnung der Dashcam nur kurz und vor allem anlassbezogen erfolgt. Die aufgezeichneten Daten dürfen nur dann gespeichert werden, wenn sich ein Unfall zugetragen hat.

Eine permanente Aufzeichnung und Speicherung mittels Videokamera ist nur dann erlaubt, wenn diese dazu dient für konkret festgelegte Zwecke berechtigte Interessen zu wahren.

Auch die datenschutzrechtliche Hinweis- und Informationspflicht, die erforderlich ist, ist bei einem fahrenden Fahrzeug und bei Aufzeichnung des fließenden Verkehrs nur schwerlich umzusetzen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar.

Die Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet, sowohl einer Dashcam als auch Videokamera, ohne dass Personen und Autokennzeichen unkenntlich gemacht werden, stellt einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung da.

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Benedikt Kuchenreuter ist Anwalt in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.Kuchenreuter ist schwerpunktmäßig tätig im Strafrecht, Baurecht und Verkehrsrecht. Vertiefende Informationen finden sich auf der Homepage der Kanzlei.Kanzlei am Steinmarkt, 93413 Cham, Telefon (0 99 71) 8 54 00, E-Mailinfo@kanzlei-am-steinmarkt.de, Internetadressewww.kanzlei-am-steinmarkt.de

Bei einer unzulässigen Verwendung einer Dashcam kann durch die Aufsichtsbehörde, in Bayern das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht, ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Der Bußgeldrahmen für solche Verstöße liegt bei bis zu 20 Millionen Euro, beziehungsweise bei bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes, wenn es sich um einen Verstoß eines Unternehmens handelt. Für viele ist die Frage nach möglichen Beweisverboten im zivilrechtlichen Haftungsprozess nach einem Verkehrsunfall interessanter.

So entschied der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.: VI ZR 233/17) entschieden, dass auch eine permanente und anlasslose Aufzeichnung einer Videokamera im Haftpflichtprozess verwertbar sein kann. Für die Frage, ob das Videomaterial, trotz Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Belange, verwertet werden kann, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Für den jeweiligen Fall müssen die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufzeichnung überwiegen. Aber auch unter straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten kann die Dashcam oder Videokamera dem Verwender Probleme bereiten.

So kann auch die Polizei eine Dashcam oder Videokamera sicherstellen oder beschlagnahmen, wenn die Dashcam als Beweismittel für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt.

Dies hat dann zur Folge, dass der Betroffene die Beweismittel für ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren selbst an die Polizei liefert.