Recht
Wenn Corona die Hochzeit kaputt macht

Verbraucherschutz-Expertin Nicole Bräu erklärt Brautpaaren, was sie für die Hochzeits-Planung in der Pandemie wissen müssen.

25.06.2021 | Stand 16.09.2023, 2:05 Uhr
Nicole Breu
Ein maßgeschneidertes Brautkleid muss auch dann bezahlt werden, wenn die Feier wegen der Pandemie nicht stattfinden kann. −Foto: Ole Spata/dpa

Der schönste Tag im Leben sollte es werden. Das Aufgebot ist bestellt, die Einladungen an die Gäste versandt, Location und Catering sind für die Hochzeitsfeier reserviert und bereits angezahlt. Die Corona-Pandemie aber verdirbt vielen Brautpaaren ihre Vorfreude und die langgehegten Planungen für ein rauschendes Fest. Aufgrund geltender Kontaktbeschränkungen müssen viele Feiern abgesagt werden. Zur Enttäuschung über den verpatzten Festtag kommt die Frage, ob dennoch Kosten anfallen.

Schon monatelang sind in Bayern private Feiern verboten, Restaurants und Hotels geschlossen. Rechtlich betrachtet, liegt für eine klassische Hochzeitsfeier somit eine „Unmöglichkeit der Leistungserbringung“ vor. Deswegen dürfen Vermieter beispielsweise keine Stornierungskosten für angemietete Räume oder Event-Locations in Rechnung stellen. Wird die Hochzeit also aufgrund einer behördlichen Anweisung untersagt, bekommen Heiratswillige ihr Geld wieder zurück. Allerdings müssen sie Leistungen, die bereits erbracht wurden, trotzdem bezahlen: Hierzu können die gravierten Trauringe, eine individuelle Hochzeitskerze oder das geschneiderte Hochzeitskleid zählen.

Besteht für die Durchführung der Feier kein behördliches Verbot, sind Kunden an bestehende Verträge gebunden. Dabei ist jede „Leistung“ separat zu betrachten: Essen in Buffetform ist aktuell nicht erlaubt, eine Limousine zu mieten hingegen schon. Für alle Leistungen, die nicht verboten sind, sind die Anbieter berechtigt, bei einer Absage Stornokosten zu verlangen. Gerade bei Hochzeitsfeiern kommen hier oftmals hohe Beträge zusammen. Bei einer Stornierung gilt es, auf die verschiedenen Vertragsarten zu achten. Der Weddingplanner, das Brautauto mit Chauffeur, ein Trauredner oder eine Band für die musikalische Gestaltung fallen in die Kategorie „Dienstvertrag“ nach §611 BGB. Bei diesem Vertragstyp ist es wichtig, zu wissen, dass der Auftragnehmer zwar zur Leistung, aber nicht zum Erfolg verpflichtet ist. Bei einem Werkvertrag hingegen schuldet der Ersteller nicht nur die Dienstleistung, sondern auch den Erfolg seiner Leistung. Hierzu zählen zum Beispiel das Catering, der Fotograf für die Hochzeitsbilder, der Konditor für die Hochzeitstorte oder der Florist für den Brautstrauß.

Wie teuer eine Stornierung der Hochzeit wird, ist abhängig vom abgeschlossenen Vertrag und den darin enthaltenen Vereinbarungen. Viele Anbieter haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornoklauseln mit Prozentstaffeln festgelegt. Hier verhält es sich wie üblich: Je näher der Termin rückt, desto höher steigt der Prozentsatz an Stornogebühren.

Gut zu wissen: Bei einer Absage von privaten Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstagspartys muss man keinen Gutschein des Anbieters akzeptieren.

Tipp: Sprechen Sie zunächst mit den Vertragspartnern und suchen Sie gemeinsam nach einer Lösung. Die Pandemie ist auch für die Anbieter schwierig. Führt dies zu keiner Einigung, können Brautpaare entweder die Stornokosten hinnehmen oder abwarten. Denn werden Verbote verlängert oder sogar wieder verschärft, entfallen die Gebühren. Übrigens: Bei einer kurzfristigen Absage ohne weitere Verbote können die Stornokosten gegebenenfalls sogar steigen.

Hochzeitspaare müssen in der Pandemiesituation für sich selbst entscheiden, welchen Weg sie wählen und welche Kosten oder Einschränkungen sie in Kauf nehmen möchten.

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