Serie
Wenn das neue Rad nicht läuft

Es ist ärgerlich, wenn schon kurz nach dem Kauf Mängel auftreten. Nicole Bräu klärt über Reklamation und Preisminderung auf.

27.08.2021 | Stand 16.09.2023, 0:50 Uhr
Nicole Breu
Am Beispiel eines Fahrradkaufs erklärt Verbraucherberaterin die Rechte und Pflichten, die ein Käufer hat, wenn das Rad Mängel hat. −Foto: Martin Spangler

Die Lust auf eine Tour mit dem neu erworbenen Fahrrad ist groß, doch schon bald stellen Sie fest, dass die Kettenschaltung nicht in Ordnung ist. Enttäuscht über den entgangenen Freizeitspaß geht es jetzt darum, sich mit Ihren Ansprüchen und deren Geltendmachung auseinanderzusetzen. Wie ist die rechtliche Lage?

Die defekte Gangschaltung kann einen Sachmangel darstellen. Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, eine mangelfreie Ware zu übergeben. Oft ist die Beurteilung schwierig, ob eine Sache mangelhaft ist oder nicht, und der Rat eines Sachverständigen wird nötig. Schon bei Vertragsschluss bekannte Fehler gelten regelmäßig nicht als Mangel. Auch bei defekten Verschleißteilen wie dem Fahrradventil oder unsachgemäßer Verwendung liegt häufig kein rechtlich relevanter Mangel vor. Verbraucher sind in der Pflicht, den Mangel zu beweisen. Nachdem das Rad in unserem Beispiel gerade erst gekauft wurde, gilt hier die Sechs-Monatsfrist für Verbraucherverträge: Treten innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf Mängel auf, so wird angenommen, dass diese von Anfang an vorhanden waren, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.

So klappt eine Reklamation

Nach dieser Zeit kehrt sich die Beweislast um und die Verbraucher müssen beweisen, dass das Rad schon bei der Übergabe einen Mangel hatte. In vielen Fällen ist dieser Nachweis schwer zu führen.

Reklamation: Wenden Sie sich an den Verkäufer und berufen sich auf die gesetzliche Gewährleistung. Beachten Sie, dass Mängelansprüche zwei Jahre nach Übergabe verjähren. Bei einem gebrauchten Fahrrad darf diese Frist auf ein Jahr begrenzt werden. Wurde das Rad von einer Privatperson erworben, kann der Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen werden. Im Gewährleistungsfall haben grundsätzlich Sie die Wahl, ob die Schaltung repariert werden soll, oder ob Sie den Austausch des Rades fordern. Es sei denn, die von Ihnen gewählte Alternative ist für den Verkäufer unmöglich oder unverhältnismäßig, dann darf wiederum der Verkäufer die Art der Nacherfüllung vorgeben. Die Nacherfüllung ist für Kunden immer kostenlos. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Nach europäischer Rechtsprechung darf der Verkäufer auch keine Nutzungsentschädigung für das zurückgegebene Rad verlangen.

Wenn schon repariert wurde und es noch nicht funktioniert: Rücktritt vom Kaufvertrag

Tipp: Reklamieren Sie schriftlich und setzen Sie eine angemessene Frist – bei Mitnahmeartikeln rund zwei Wochen, ansonsten gilt als Orientierung die halbe Lieferfrist. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf.

Ist auch die ausgetauschte Sache defekt oder wurde das betreffende Teil zweimal erfolglos repariert, haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn die gesetzte Frist abgelaufen ist oder die Nacherfüllung verweigert wird. Es entsteht eine Geldforderung, die Sie gegebenenfalls auch im gerichtlichen Mahnverfahren eintreiben können. Im Gegenzug kann der Verkäufer das Fahrrad zurückverlangen. Bei einer Rückabwicklung des Vertrages hat der Verkäufer die Möglichkeit, Wertersatz für den Gebrauchsvorteil zu verlangen, den Sie durch die Nutzung der Sache hatten. In der Regel erstattet er dann nur einen Teil des Kaufpreises zurück. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen, hier bleibt die Möglichkeit einer Kaufpreisminderung.