Urteil zu Finanzen
Zinsansprüche: Was Sparer wissen müssen

Der BGH hat zu Prämiensparverträgen geurteilt. Teilweise müssen Banken nachträglich Zinsansprüche auszahlen.

21.11.2021 | Stand 15.09.2023, 23:09 Uhr
Christoph Treml
Jeder Prämiensparer sollte eine Überprüfung seines Vertrages in Erwägung ziehen und, wenn eine unwirksame Klausel verwendet wurde, auf eine Nachberechnung der Zinsen drängen, rät unser Experte. −Foto: Christin Klose/picture alliance/dpa/dpa-tmn

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 -– XI ZR 234/20 festgestellt, dass die Banken die Verzinsung der Sparverträge nicht einseitig anpassen durften. Die Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken müssen nun die Zinsansprüche der Sparer – auf Verlangen – nachberechnen und die weiteren Zinsen auszahlen.

Die genaue Zinsberechnung ist noch umstritten. Diese Nachzahlungen für einen Vertrag können in die Tausende gehen. Auch die Banken rechnen mit hohen Nachzahlungen. Sparer sollten Ihre Ansprüche geltend machen, bevor diese der Verjährung unterfallen. Es ergeben sich erhebliche Zinsansprüche. Mehrere tausend Euro sind im Rahmen der Nachberechnung – abhängig von Laufzeit und Sparsumme – möglich.

Zinsanpassungsklauseln sind unwirksam

Der BGH führt aus, dass Klauseln, die dem Geldinstitut ein intransparentes, einseitiges Zinsanpassungsrecht zusprechen, unwirksam sind. Die Zinsänderungsklausel muss so klar und eindeutig formuliert sein, dass die Zinsentwicklung durch die Prämiensparer eigenständig nachvollzogen werden kann.

Die verwendeten Klauseln sind sonst unwirksam, und somit auch die Zinsberechnung und Anpassung durch die Bank. Die Zinsen müssen neu berechnet werden. Hierzu wird eine ergänzende Vertragsauslegung durchgeführt, und Zinsanpassung muss nach dem Äquivalenzprinzip durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass das Verhältnis von Spar- und Referenzzins, das bei Vertragsschluss bestanden hat, gleichbleiben muss.

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Christoph Treml ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei T & P Treml und Partner mbB aus Cham.Christoph Treml ist Rechtsanwalt und Fachanwalt Arbeitsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Er berät und vertritt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen.T & P Treml und Partner mbB, Rosenstraße 8, Cham, Telefon (0 99 71) 99 69 90, E-Mail:cham@tp-partner.com,www.tp-partner.com

Prämiensparverträge überprüfen

Welcher Referenzzins zugrunde zu legen ist, ist noch streitig und wird demnächst durch die Gerichte geklärt werden. Dies führt nun dazu, dass sich bei der Nachberechnung wohl höhere Zinsen für die Anleger ergeben, welche von den Banken nachbezahlt werden müssen. Je nach Dauer und Höhe der Sparanlage kann dies zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Achtung, drohende Verjährung: Der BGH hat weiter festgelegt, dass die Verjährung mit Vertragsende beginnt. Prämiensparer, deren Vertrag bereits gekündigt wurde, sollten sich demnach beeilen und ihre Ansprüche geltend machen, bevor diese verjähren.

Überprüfung der Prämiensparverträge: Jeder Prämiensparer sollte demnach eine Überprüfung seines Vertrages in Erwägung ziehen und, wenn eine unwirksame Klausel verwendet wurde, auf eine Nachberechnung der Zinsen drängen.

Sollte die Überprüfung des Prämiensparvertrages schwierig sein, kann man sich von einem fachlich versierten Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hilfe holen.