Verordnungen
Brandgefahr soll vermindert werden

Um sie zu schützen, ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern um bayerische Schlösser, Burgen und Residenzen herum verboten.

28.12.2021 | Stand 15.09.2023, 22:25 Uhr
Die Zufahrtsstraße zur Befreiungshalle Kelheim ist in der Silvesternacht gesperrt −Foto: Heike Krieger-Heindl

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung besagt, dass zwischen dem 31. Dezember, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und in ihrem weiteren Umfeld untersagt sind. Zudem werden das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik an diesen Tagen auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten. In diesem Zusammenhang weist die Bayerische Schlösserverwaltung darauf hin, dass am 31. Dezember und am 1. Januar ergänzend zu den geltenden staatlichen beziehungsweise kommunalen Regeln ganztägig rund um die bayrischen Schlösser, Burgen und Residenzen keine Feuerwerkskörper oder sonstige Pyrotechnik abgebrannt werden dürfen.

Insbesondere auf den Schlossplätzen und Burg Innenhöfen ist es untersagt. In der Silvesternacht sind aufgrund der Brandgefahr auch einige Schlossplätze und Anlagen gesperrt. Die Zufahrtsstraße zur Befreiungshalle Kelheim ist von 18 bis 8 Uhr gesperrt, es ist ein Sicherheitsdienst im Einsatz. Diese Regelung dient auch der Verhütung einer erhöhten Brandgefahr: Raketen, Böller und Funkenflug gefährden die historischen Gebäude. Diesbezüglich will die Schlösserverwaltung an die verheerenden Folgen von Großbränden in historischen Gebäuden erinnern, beispielsweise der Brand auf der Burg Trausnitz in Landshut 1961.