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Abensberg Forstamt meldet illegale Ablagerungen

Grundlage und Basis der Kulturlandschaft sind intakte Böden. Das AELF in Abensberg macht Grundstücksbesitzern ein Angebot.

14. Januar 2021 15:22 Uhr
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Die Ablagerung von Erdaushub im Wald ist verboten.
Die Ablagerung von Erdaushub im Wald ist verboten. Foto: Michael Wolf

Abensberg.Doch diesem grünen Juwel droht Gefahr, teilt das Forstamt Abensberg mit. „Wir mussten in letzter Zeit vermehrt feststellen, dass die Fälle von unerlaubten Bodenablagerungen im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen drastisch zugenommen haben“, sagt der Leiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Abensberg, Joachim Hamberger. Der in den letzten Jahren anhaltende Bauboom trägt seltsame Früchte. Vielfach wird der Bodenaushub oder anderer Abraum einfach in der Natur abgelagert. Sie schaden häufig der kleinräumigen Ökologie und verschandeln das Landschaftsbild.

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Da die Entsorgung von Bauaushub schon mal zwölf Euro pro Kubikmeter kostet, scheint die Ablagerung von Erdaushub in Wald und Flur finanziell lohnend zu sein – allerdings nur auf den ersten Blick. Denn es ist eine Ordnungswidrigkeit, die auf Anordnung des Landratsamtes wieder zu beseitigen ist.

Erdauffüllungen benötigen eine Genehmigung. F
Erdauffüllungen benötigen eine Genehmigung. F Foto: Stefan Beier /Stefan Beier

„Ein guter Wald braucht einen ungestörten Boden. Denn nicht nur Bäume, auch der Boden, mit dem sie verbunden sind, wirken als Filter für Trinkwasser, Kohlenstoffspeicher und Klimapuffer. Das gilt auch für die Böden der Felder, in denen eine gesunde Mikrobiologie unsere Nahrungsgrundlage sicherstellt“, erklärt Dr. Joachim Hamberger. Deshalb habe der Gesetzgeber dem Boden den höchsten Schutzstatus eingeräumt. So steht in der Bundesbodenschutzverordnung, dass das Einbringen oder Aufbringen von Materialien auf den Waldboden grundsätzlich verboten ist. Diese Verordnung untersagt die Ablagerung jeglichen Materials im Wald. Dazu gehört auch der Erdaushub von Bauarbeiten.

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Nur wenn es aus forstfachlichen Gründen notwendig ist, darf Material in den Wald gebracht werden. Diese Ausnahme kommt nur bei dem Bau von Forststraßen zur Anwendung.

Das Aufbringen von Material auf landwirtschaftlich genutzten Böden ist in einem sehr engen rechtlichen Rahmen erlaubt. Sehr ertragreiche oder besonders schützenswerte Böden wie Moore oder Biotope oder Bodensenken sind nicht für Bodenauffüllungen vorgesehen. „Bei Bodenauffüllungen spielen viele verschiedene Rechtsbereiche eine Rolle. So sind unter anderem die Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft oder auch des Baurechts zu beachten. Grundstücksbesitzer werden gebeten, sich bei geplanten Bodenauffüllungen an das Landratsamt als Genehmigungsbehörde zu wenden. Das AELF stehe ebenfalls beratend zur Seite, lautet das Angebot von Joachim Hamberger.


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