Nachwuchs
Neue Satzung für Kinderspielplätze in der Gemeinde Saal

25.01.2023 | Stand 15.09.2023, 1:53 Uhr
Die Gemeinde Saal unterhält 15 Kinderspielplätze in ihrem Gemeindegebiet. Hier ist der Spielplatz in der Waldsiedlung in Mitterfecking. −Foto: Roland Kugler

Im vergangenen Jahr gab es eine Novelle in der Bayerischen Bauordnung, was Kinderspielplätze angeht. Die Gemeinde Saal reagiert nun auf die Änderung.

Das neue Gesetz besagt, dass Bauherren ab dem Bau von mehr als drei Wohnungen verpflichtet sind, einen ausreichend großen Kinderspielplatz anzulegen. Da dies in der Praxis nicht immer realisierbar ist, kann alternativ auch ein Geldbetrag als Ablöse an die Gemeinde gezahlt werden.

Die sogenannte Spielplatzpflicht ist in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt. Das neue Gesetz ist anzuwenden, wenn Gebäude mit mehr als drei Wohnungen errichtet werden, mehrere Gebäude auf einem Baugrundstück errichtet werden, ein weiteres Gebäude auf auf einem Grundstück errichtet wird, oder durch Nutzungsänderungen zusätzlich Wohnungen entstehen.

Mindestgröße festgelegt

Es gilt nicht bei Einzimmerappartments, betreutem Wohnen, Wohnheimen und ähnlichem. Der Spielplatz muss, je nach Größe der Wohnungen, mindestens 60 Quadratmeter groß sein, und in der Gestaltung und Ausstattung bestimmte Kriterien erfüllen. Er muß auf dem Baugrundstück oder in der Nähe errichtet werden. Der Bauherr ist auch für den Erhalt, die Pflege und Wartung des Spielplatzes verantwortlich.

Für Familien und Kinder ist die Gesetzesnovelle von Vorteil, schließlich sollen sie Platz zum Spielen haben. In der Praxis weiß aber auch der Gesetzgeber, dass Bauherren in der Regel ihren verfügbaren Platz zur Schaffung von Wohnraum nutzen wollen, nicht um Kinderspielplätze zu bauen.

Vor allem in der heutigen von Wohnraummangel geprägten Zeit. Um beiden Seiten gerecht zu werden, also genug Flächen zum Spielen wie auch möglichst viele Wohnungen zu ermöglichen, bietet das neue Gesetz eine Alternative. Der Bauherr kann durch eine finanzielle Ablöse an die Gemeinde einen Zwang zum Spielplatzbau vermeiden.

Für die Berechnung dieser Ablöse gibt es zwei verschiedene Modelle: Sie kann durch eine Formel berechnet werden, die vom Bodenrichtwert des Baugrundstücks und den Herstellungs- und Unterhaltskosten eines Spielplatzes abhängen, oder durch einen von der Gemeinde festzulegenden pauschalen Ablösebetrag.

Der Bauausschuss diskutierte in seiner jüngsten Sitzung das neue Gesetz, und wie es am besten in der Gemeinde anzuwenden ist. Er entwarf eine Kinderspielplatzsatzung, die dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zum Beschluß vorgelegt werden soll. Durch die Satzung kann die Gemeinde bestimmen, ob ein Bauherr einen Kinderspielplatz anzulegen hat, oder alternativ eine Ablöse zahlen kann. Die Satzung regelt auch, wie die Kinderspielplätze gestaltet werden sollen, bezüglich der Ausstattung mit Spielgeräten, Eingrünung, Sitzgelegenheiten, Abfallbehältern und mehr. In der Praxis wird eine Kommune jedoch, wie der Bauherr, daran interessiert sein möglichst viel Wohnraum zu schaffen.

Dafür kann sie dann die Ablösebeträge in den Erhalt der bereits vorhandenen Kinderspielplätze investieren. Oder für den Bau neuer Spielplätze, denn die Gelder die eine Kommune erhält, muss sie zweckgebunden ausgeben. Sie können auch für andere Freizeiteinrichtungen für Kinder oder Jugendliche verwendet werden.

Einnahmen durch Ablöse

Die Gemeinde begrüßt den zu erwartenden Geldsegen durch Ablösebeträge: „Wir können das Geld für die Neuausstattung unserer Kinderspielplätze verwenden" sagt Bürgermeister Christian Nerb. Die Kosten für einen neuen Spielplatzes hängen von einigen Faktoren ab: Besitzt die Gemeinde das Grundstück bereits oder kauft oder pachtet sie es? Wie groß wird ein Spielplatz und wie wird er ausgestattet? Die neuesten wurden in Mitterfecking in der Brechenmacherstraße für 30 000 und in Buchhofen für 100 000 Euro angelegt.