Prozess Bagger zerstört Alfa Romeo Spider
Gericht verurteilt Baggerfahrer zu drei Viertel der Schadenssumme. Kläger muss ein Viertel selbst zahlen.

Landkreis.Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit einem kuriosen Verkehrsunfall zwischen einem Bagger und einem Pkw zu befassen. Der Richter verurteilte den Baggerfahrer dazu, dem Pkw-Fahrer drei Viertel der Schadenssumme zu zahlen. Der Autofahrer muss für ein Viertel seines Schadens selbst aufkommen, heißt es in einer Pressemitteilung..
Der Kläger befuhr im Februar 2020 mit seinem Alfa Romeo Spider Cabriolet eine Straße im Landkreis Neumarkt. Um einem menschlichen Bedürfnis („Pinkelpause“) nachzukommen, verließ er die Straße und fuhr auf das Grundstück des Beklagten ein, wobei er nicht erkannte, dass es sich um Privatgrund handelte. Er wollte sich dort einen geschützten Ort suchen. Nach circa 45 Metern hatte er aus seiner Sicht eine geeignete Stelle gefunden und wollte sein Auto neben einem Bagger abstellen. Als der Kläger sich mit seinem Fahrzeug etwa einen Meter links von dem Bagger befand, drehte der Beklagte, welcher sich bereits im Bagger aufhielt, die Baggerschaufel nach links und beschädigte dadurch das Fahrzeug des Klägers erheblich. Dieser hatte nicht bemerkt, dass sich in dem Bagger eine Person befand und der Beklagte hatte umgekehrt das Fahrzeug des Klägers nicht bemerkt.
Der Kläger verlangte – das Cabrio erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden – insgesamt einen Schadensersatzbetrag in Höhe von rund 18 000 Euro. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, allerdings eine Mithaftung des Klägers aufgrund der Betriebsgefahr, welche von seinem Pkw ausging, von einem Viertel angenommen. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme zunächst davon überzeugt, dass der Kläger nicht bemerkte, dass er auf ein Privatgrundstück eingefahren war. Es befand sich kein Zaun um das Grundstück und es führte ein mit Schotter befestigter Weg hinein. Ferner konnte der Kläger nicht erkennen, dass der Bagger bereits im Betrieb war und die Bauarbeiten gleich beginnen würden.
Der Beklagte hätte, wenn er sich vor dem Schwenken der Baggerschaufel umgesehen hätte, das Fahrzeug des Klägers ohne weiteres erkennen können, und der Pkw-Fahrer hätte einen größeren Sicherheitsabstand zum Bagger halten können.
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