Nürnberg
Das gilt jetzt in Nürnberg

Die Stadt Nürnberg hat in Folge des Inkrafttretens der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auch ihre Allgemeinverfügung neu gefasst und den Rahmenbedingungen angepasst.

10.03.2021 | Stand 16.09.2023, 3:49 Uhr
Besonders das Alkoholverbot und die Maskenpflicht sind betroffen. −Foto: Daniel Karmann/picture alliance/dpa

Zudem wurden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in die Verfügung aufgenommen. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis Sonntag, den 28. März. Das geht aus einer Pressemitteilung der Stadt Nürnberg hervor. Im Wesentlichen wurde demnach neu geregelt: Die Maskenpflicht-Zone und die Alkoholkonsumverbotszone wurden räumlich angepasst und reduziert. Die Maskenpflicht gilt jetzt montags bis freitags nur noch von 7 bis 19 Uhr (statt wie bisher 6.30 Uhr bis 19 Uhr).

In den drei Bereichen der großen Einkaufszentren Mercado, FrankenCenter und Röthenbach-Center gilt die Maskenpflicht außerdem auch samstags von 9 bis 18 Uhr. Das Verbot des Konsums von Alkohol auf den festgelegten Flächen gilt nach wie vor täglich rund um die Uhr. Die Bolzplätze, Skateranlagen und Bewegungsparks wurden geöffnet. Zu beachten sind die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen. Neu in die Allgemeinverfügung aufgenommen wurde ein Nutzungsverbot für die öffentlichen Grillplätze in Nürnberg. Dies wurde nötig, da Grillplätze im beginnenden Frühling verstärkt genutzt werden. Gerade bei gutem Wetter ist großer Andrang zu erwarten, was laut der Stadt Nürnberg dazu führen kann, dass die notwendigen Abstände und auch die Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden.

Die bisher geltenden Einschränkungen für Versammlungen sind entfallen. Ebenso die maximale Besuchsdauer von 60 Minuten in vollstationaren Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Intensivpflege-WGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen. Aus der Allgemeinverfügung entfallen ist auch die Pflicht zur Durchführung eines negativen POC-Antigen-Test vor der Rückkehr in eine Einrichtung, wenn Patientinnen oder Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen oder Bewohner diese über Nacht verlassen („Familienheimfahrt“).