Corona
Landkreis: Diese Regeln gelten ab Montag

Das Landratsamt Regensburg hat die Krankenhaus-Ampel auf Rot gestellt. Das sind die Bestimmungen für den lokalen Hotspot.

07.11.2021 | Stand 15.09.2023, 23:25 Uhr
Ein Schild vor einem Gaststätte weißt auf die 3G Regel hin. Wo sie ab Montag gilt, machte das Landratsamt bekannt. −Foto: Angelika Warmuth/picture alliance/dpa

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 5. November die angekündigten Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen durch Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt. Weil landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit COVID-Infizierten belegt sind, gelten ab dem heutigen 7. November landesweit die neuen Regelungen der gelben Krankenhausampel. Da der Landkreis Regensburg einem Leitstellenbereich mit mindestens 80-prozentiger Intensivbettenauslastung angehört und einen RKI-Inzidenzwert von über 300 aufweist, gilt er als regionales Hochinfektionsgebiet. Das gibt das Regensburger Landratsamt in einer Pressemitteilung bekannt. Das heißt, die noch strengeren Regelungen für Hotspots – die denen der roten Krankenhausampel entsprechen – kommen im Landkreis Regensburg ab Montag, 8. November, 0 Uhr, zur Anwendung. Eine entsprechende Bekanntmachung hat das Landratsamt am Sonntag veröffentlicht.

Das gilt für die Schulen

Nach den Herbstferien wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt. Das heißt Maskenpflicht am Platz und unabhängig vom Mindestabstand. Die Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken. Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.

Diese Masken kommen nun zum Einsatz

Als Maskenstandard gilt wieder die FFP2-Maske. In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die Sonderregeln (Stoffmasken in der Grundschule, im Übrigen medizinische Masken).

  • Diverse Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich:
  • öffentliche und private Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios,
  • den Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
  • zoologische und botanische Gärten,
  • Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr
  • Messen, Volksfeste und Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen
  • Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen
  • Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen der Gastronomie und Musikveranstaltungen in geschlossenen Räumen der Gastronomie
  • Zu folgenden Einrichtungen besteht Zugang nur noch unter Einhaltung der 3G plus-Regel. Nichtgeimpfte Personen können damit nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. (Aktuell ist ein PCR-Test, solange er weniger als 48 Stunden alt ist.)
  • Gastronomie, Beherbergungswesen
  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.

Rote Ampel: weiterhin 3G

Ausgenommen hiervon sind die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G). Beibehalten werden auch die Regeln für Gottesdienste und Versammlungen in geschlossenen Räumen. Hier ist 3G zu beachten oder die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen, gewahrt bleibt. Ebenfalls weiterhin anwendbar ist die 3G-Regel für Besuche von Patienten oder Bewohnern in Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Ferner gilt nunmehr am Arbeitsplatz für die Beschäftigten und Betreiber, die während der Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben, 3G, wenn 10 oder mehr Beschäftigte im Betrieb arbeiten. (Der Begriff des Betriebes ist weit zu verstehen. Enthalten sind Wirtschaftsunternehmen genauso wie Behörden und Verwaltungen. Ausgenommen sind nur der Handel sowie der ÖPNV und Schülerbeförderung. Außerdem sind ausgenommen nur Verfassungsorgane wie Landtag und Gerichte und vergleichbare Einrichtungen.)

Verstärkte Kontrollen

Die Einhaltung der 3G, 3G plus und 2G-Maßnahmen durch Veranstalter, Betreiber, Anbieter und Gastronomen soll durch verstärkte Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen sichergestellt werden.