Pandemie
Landkreis: Neue Corona-Regeln ab Sonntag

Der Inzidenzwert lag an drei Tagen in Folge über 35. Vor allem beim Zugang zu Innenräumen gibt es Änderungen.

27.08.2021 | Stand 16.09.2023, 0:55 Uhr
Ab Sonntag gelten im Landkreis Regensburg neue Corona-Regeln. −Foto: Christoph Schmidt/dpa

An drei Tagen lag derRKI-Inzidenzwert im Landkreis Regensburgüber 35. Ab Sonntag, 29. August, 0 Uhr, gelten daher laut einer Pressemitteilung des Landratsamtes neue Regelungen, insbesondere was den Zugang zu Angeboten in Innenräumen betrifft. Dort ist dann ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis notwendig (3-G-Regel). Alle Regeln im Überblick:

Kontaktbeschränkung

Private Treffen sind mit bis zu zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten erlaubt. Vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Veranstaltungen

Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit jeweils einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind unter freiem Himmel bis zu 100 Personen erlaubt, in geschlossenen Räumen bis zu 50. Vollständig Geimpfte und Genesene werden bei öffentlichen Veranstaltungen mitgezählt, bei privaten nicht. Kinder unter sechs Jahren werden sowohl bei öffentlichen wie bei privaten Veranstaltungen mitgezählt. Für öffentliche wie private Veranstaltungen im Innenbereich gilt die 3-G-Regel. Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind untersagt. Für große Sport- und Kulturveranstaltungen gibt es separate Regelungen.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Die Betriebe haben geöffnet, es braucht keine Terminbuchung. Bei körpernahen Dienstleistungen müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Für körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen gilt die 3-G-Regel.

Gastronomie:

Lokale und Restaurants haben innen und außen geöffnet – jeweils mit Erhebung der Kontaktdaten. Es gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. In geschlossenen Räumen gilt die 3-G-Regel, unabhängig davon, ob an einem Tisch Mitglieder eines oder mehrere Hausstände sitzen. Wer den Innenbereich eines Restaurants betreten will, muss also entweder geimpft, getestet oder genesen sein.

Krankenhäuser sowie Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen:

Für Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, gilt die 3-G-Regel. In Alten- und Pflegeheimen gibt es eine allgemeine Testpflicht für Besucher und Beschäftigte, ebenso wie in Behinderteneinrichtungen.

Hotels

Übernachtungsbetriebe haben mit der 3-G-Regel geöffnet, Tests müssen alle 72 Stunden erneuert werden.

Freizeitangebote

Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehre sind ohne Testnachweis zulässig. Freizeitparks, Indoorspielplätze, Bäder, Solarien, Saunen, Thermen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind geöffnet. Dabei gilt für Angebote in geschlossenen Räumen die 3-G-Regel.

Kulturelle Veranstaltungen wie Theater oder Kinos

In Gebäuden sind bis zu 1000 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener) mit der 3-G-Regel erlaubt, unter freiem Himmel bis zu 1500 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener). Sowohl innen als auch außen bedarf es einer Kontaktdatenerhebung.

Sport und Sportveranstaltungen

In geschlossenen Räumen gilt die 3-G-Regel. Im Außenbereich ist beim Sport kein Test notwendig. Bei Sportveranstaltungen sind in Gebäuden bis zu 1000 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener) mit 3-G-Regel erlaubt, unter freiem Himmel bis zu 1500 Besucher einschließlich Geimpfter und Genesener.

Ausnahmen von der Testpflicht

Die Testungen dürfen vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests zukünftig auch vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Zum Nachweis gegenüber den Verantwortlichen genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier. Vom Testerfordernis sind Geimpfte und Genesene ausgenommen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag. Ausgenommen sind darüber hinaus auch Schülerinnen und Schüler, hier genügt ein aktueller Schülerausweis, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung oder etwa auch ein Schülerticket jeweils mit einem amtlichen Ausweispapier. Die Schülerinnen und Schüler müssen dabei nicht glaubhaft machen, dass sie im Rahmen des Schulbesuchs auch tatsächlich negativ getestet wurden. Und: Die Ausnahme vom Testerfordernis für Schülerinnen und Schüler gilt auch in den Ferien.