Corona
Landkreis über 100: Diese Regeln gelten

Seit Freitag liegt der Inzidenzwert in Regensburgs Umland ununterbrochen über der Marke von 100. Das sind die Konsequenzen.

22.03.2021 | Stand 16.09.2023, 3:46 Uhr
Verschärfungen gibt es erst, sobald die Marke von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird. −Foto: Robert Michael/picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild

Am Montagnachmittag gab der Landkreis Regensburg in einer Pressemitteilung bekannt, welche Regeln ab Dienstag, 23. März, 0 Uhr, gelten. Für eine Rückkehr in die niedrigere Inzidenzkategorie „50-100“ wäre Voraussetzung, dass die Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter 100 liegen.

Schulen und Kindertageseinrichtungen

Für die Schulen und Kindertageseinrichtungen gilt dieser 3-Tages-Modus nicht, sondern ein eigener. Hier wird jeweils am Freitag aufgrund des für diesen Tag geltenden RKI-Inzidenzwerts eine Festlegung getroffen, wie der Schul- und Kitabetrieb für die gesamte folgende Woche stattfindet.

Ausgangssperre

Es gibt eine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr, es sei denn dies ist begründet aufgrund eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Kontaktbeschränkung auf eigenen Haushalt plus eine Person

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Einzelhandel geschlossen

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Die Abholung zuvor bestellter Waren (Click & Collect) ist möglich. Lebensmittelhandel und einige weitere Geschäfte sind geöffnet, etwa: Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel, Friseure, nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege.

Kulturstätten sind geschlossen

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen, ebenso Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten.

Bibliotheken, Archive und Büchereien bleiben geöffnet.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort-, und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt. Davon ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks. Untersagt sind weiterhin Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie außerschulische Bildungsangebote.

Diese Freizeitaktivitäten sind erlaubt

Instrumental- und Gesangsunterricht (auch Einzelunterricht) in Präsenzform ist untersagt. Sport ist erlaubt im Außenbereich, und nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts plus eine Person. Erlaubt ist ausschließlich kontaktfreier Sport im Außenbereich unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (also eigener Haushalt plus eine Person); die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen.

Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.