Corona
Hotspot Regensburg: Das gilt ab Sonntag

Samstagmittag hat die Stadt die neuen Regeln im Sinne der Krankenhaus-Ampel veröffentlicht. Das müssen Bürger beachten.

06.11.2021 | Stand 15.09.2023, 23:16 Uhr
Regensburg ist mit einer Inzidenz von über 300 ein Corona-Hotspot. Ab Sonntag gelten schärfere Maßnahmen. −Foto: Armin Weigel/dpa

Ab Sonntag, 7. November, 0 Uhr, gilt:

Etwa Einrichtungen oder Veranstaltungen, die bisher nach 3G-Regeln zugänglich waren, sind laut Homepage der Stadt ab jetzt nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind die Gastronomie (nicht unter die Ausnahmen fallen Clubs, Diskotheken, usw.), Beherbungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus.

In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archiven gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigte, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

Wer muss welche Maske tragen?

In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht). Für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag ist eine medizinische Gesichtsmaske ausreichend.

Die Maskenpflicht gilt nicht innerhalb privater Räumlichkeiten, am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören – diese Regelung findet keine Anwendung auf Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei der Schülerbeförderung, für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen, bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt, für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, aus sonstigen zwingenden Gründen.

Regelungen für den Schulbetrieb: Unter freiem Himmel besteht vorbehaltlich speziellerer Regelungen Maskenpflicht nur in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen.

Von der Maskenpflicht sind befreit Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss. Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.

Welche Bereiche sind von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen?

In folgenden Bereichen besteht keine Zugangsbeschränkung: Handel, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, für die keine anderen Vorgaben gemacht wurden, im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, Schülerbeförderung, Prüfungen, Wahllokale und Eintragungsräume, Gottesdienste, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes, Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen

Wo gilt die 3G Regel?

Wird die 3G-Regel angewendet, haben nur solche Personen zu bestimmten Räumlichkeiten Zugang, die im Sinne der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung geimpft, genesen oder getestet sind. Die 3G-Regel gilt an Hochschulen sowie außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, in Bibliotheken und Archiven. Die 3G-Regel gilt auch in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Hier genügt ein einfacher Schnelltest zweimal pro Woche. Von dieser Regelung ausgenommen sind Beschäftigte im Handel und im ÖPNV.

Sehen Sie hier ein Video

Wo gilt die 3G plus-Regel?

Im Hinblick auf den Zugang zu bestimmten geschlossenen Räumen gilt die sogenannte 3G plus-Regel. Das bedeutet, es haben nur solche Personen Zugang, die geimpft oder genesen sind, über einen PCR-Testnachweis verfügen oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder als Schüler jenseits des zwölften Lebensjahres im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßigen Testungen unterliegen. Innerhalb dieser zugänglichen Bereiche gelten weiterhin die Regelungen, die für normales 3G galten. Es gibt hier keine Erleichterungen (bspw. Maske, Abstand und Personenobergrenzen), wie sie bei freiwilligem 3G plus möglich sind.

3G plus gilt in geschlossenen Räumen jeweils in der Gastronomie, im Beherbergungswesen, ei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind. Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.

So denken die Regensburger

Diese Bilderstrecke ist leider nicht mehr verfügbar.

Wo gilt die 2G-Regel?

Im Hinblick auf den Zugang zu bestimmten geschlossenen Räumen gilt die sogenannte 2G-Regel. Das bedeutet, es haben nur solche Personen Zugang, die geimpft oder genesen sind oder das zwöflte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2G gilt in geschlossenen Räumen jeweils bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1000 Personen in nicht privaten Räumlichkeiten, bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen, in Sportstätten und bei der praktischen Sportausbildung, in Fitnessstudios, im Kulturbereich von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, bei Tagungen und Kongressen, in zoologischen und botanischen Gärten, in Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, bei Messen, Volksfesten, in Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, im touristischen Bahn- und Reisebusverkehr, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.