Wirbel im Nachtleben
Razzia in Regensburg: Schimmerlos-Ermittlungen laufen weiter

18.08.2022 | Stand 15.09.2023, 4:02 Uhr
150 Polizisten waren im Juni bei der Schimmerlos-Razzia im Einsatz. 25 Strafverfahren wurden eröffnet. −Foto: Julian Alexander Fischer

Die Justiz äußert sich zu wilden Gerüchten – Und erklärt, warum gegen die Betreiber ermittelt wird.



Diese Samstagnacht vor rund zwei Monaten sorgte für ordentlich Wirbel im Regensburger Nachtleben: 150 Polizisten durchsuchten in den frühen Morgenstunden des 11. Juni den Club Schimmerlos am Dom.

Die Verfahren laufen zum Teil noch

Die Folge: 25 Strafverfahren, vier Wohnungsdurchsuchungen und jede Menge Gerüchte. In Regensburg machte beispielsweise die Runde, dass die Polizei gegen Menschen ermittle, die lediglich neben einem Joint gestanden seien. Auf MZ-Anfrage nimmt Oberstaatsanwalt Thomas Rauscher Stellung zu den wilden Gerüchten: „Es wurden Verfahren gegen Personen eingeleitet, in deren unmittelbaren Umfeld Betäubungsmittel aufgefunden wurden und die beim Wegwerfen dieser Betäubungsmittel beobachtet werden konnten.“ Zudem seien Verfahren gegen Personen eingeleitet worden, bei denen sich der Verdacht eröffnet habe, dass sie sich Ihrer Betäubungsmittel entledigt haben.

Die Verfahren laufen laut Rauscher zum Teil noch. Aber: Die Ermittlungen der Polizei in den einfach gelagerten Fälle sind bereits abgeschlossen „und wurden an die Staatsanwaltschaft abgegeben.“ Entscheidungen stünden in den Fällen allerdings noch aus. Auch gegen die Betreiber des Clubs werde nach wie vor ermittelt, erklärt Thomas Rauscher.

Auch der Gastwirt kann sich strafbar machen

Der Oberstaatsanwalt erläutert auf Anfrage zudem, warum in einem solchen Fall auch gegen die Clubbetreiber ermittelt wird: „Der Gastwirt kann sich wegen Gewährung von Gelegenheit strafbar machen, wenn er entgegen seiner Garantenstellung als Gastwirt Gegenmaßnahmen unterlässt und in seinem Lokal einen Drogenumschlagplatz duldet.“

Habe es ein Betreiber von Großdiskotheken billigend in Kauf genommen, dass in seinen Betrieben während Musikgroßveranstaltungen große Mengen von Drogen vertrieben und konsumiert werden und habe er keine Gegenmaßnahmen und Kontrollen ergriffen, so macht sich der Wirt „wegen Verschaffens von Gelegenheit zur unbefugten Abgabe und zum Erwerb strafbar“, so Oberstaatsanwalt Rauscher.

− ph