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Recht Die StVO gilt auch für schnelle Pfarrer

Stellt für einen Pfarrer ein Fahrverbot eine besondere Härte dar? Unser Experte erklärt das Gerichtsurteil.
von Albin Schreiner, Rechtsanwalt

05. September 2020 10:23 Uhr
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Auch einen Pfarrer kann ein Fahrverbot ereilen.
Auch einen Pfarrer kann ein Fahrverbot ereilen. Foto: Federico Gambarini/picture alliance / Federico Gamb

Schwandorf.Die nachfolgende Entscheidung zeigt, dass sich die Justiz zuweilen mit exotischen Problemen und uneinsichtigen Mitmenschen auseinandersetzen muss: Das Bayerische Oberste Landesgericht – 2006 abgeschafft und 2018 wiederbelebt – hatte die Frage zu klären, ob für einen katholischen Pfarrer ein Fahrverbot eine besondere Härte darstellt (BayObLG, Beschl. 27.4.2020 – 202 ObOWi 492/20).

Der Geistliche war mit Urteil vom 20. August 2019 vom Amtsgericht wegen einer Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 Stundenkilometer zu einer Geldbuße von 480 Euro und einem Fahrverbot für ein Monat verurteilt worden.

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Der Pfarrer berief sich auf eine vom zuständigen bischöflichen Dekanat schriftlich vorgelegte Bestätigung, nach der es ihm aus beruflichen Situation keinesfalls möglich sei, seinen Führerschein für einen Monat abzugeben: Er sei für 2000 Gläubige verantwortlich und auch verpflichtet, Krankenbesuche durchzuführen, Beerdigungen abzuhalten und müsse an Konferenzen teilnehmen und Fortbildungen und den Religionsunterricht an Schulen durchführen. Auch könne er sich keinen Ersatz-Pfarrer „ausleihen“, der für ihn für die Dauer des Fahrverbots tätig werde, denn „in der heutigen Zeit“ sei „der Beruf des katholischen Pfarrers mit Nachwuchsproblemen behaftet“.

Es lägen daher außergewöhnliche Umstände vor, „die zu einer Anordnung des Fahrverbots nicht berechtigten“. Das Bayerische Oberste stellte lapidar fest: „Die Nachprüfung des Urteils deckt weder im Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf“.

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Zwar falle „die ungestörte Ausübung des Berufs als römisch-katholischer Pfarrer bzw. die Gewährleistung des religiösen Lebens in einer Pfarrgemeinde unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes.“ Doch werde durch die Verhängung des Fahrverbots allein „in die Religionsausübungsfreiheit nicht eingegriffen“. Mit anderen Worten: Straßenverkehrsordnung (StVO) und Straßenverkehrsgesetz (StVG) gelten auch für katholische Pfarrer.

MZ-Spezial: In unserer Rechtskolumne erläutern Rechtsanwälte aus dem Landkreis Schwandorf jede Woche juristische Fälle aus dem Alltag.


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