Recht
Kündigung darf keine Revanche sein
Was tun, wenn auf die eigene Kündigung eine Kündigung des Arbeitgebers folgt? Unser Rechtsexperte weiß Rat.

Schwandorf.Das Arbeitsgericht Siegburg hat jüngst entschieden, dass der aus einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit längerer Kündigungsfrist folgende Abkehrwille vom bisherigen Arbeitgeber nicht ohne Weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist ausreichend ist.
Dem Rechtsstreit lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bei der Beklagten seit ca. drei Jahren als Teamleiter beschäftigt. Der spätere Kläger informierte seinen Arbeitgeber über seine Kündigungsabsicht und seine Absicht, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Er kündigte mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019 seinen Arbeitsvertrag.
Arbeitgeber kündigte Arbeitnehmer
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber seinerseits dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Arbeitnehmers. Dieser erhob Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung. Diese Klage hatte Erfolg.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts waren rechtfertigende Gründe für die Kündigung nicht erkennbar. Insbesondere sei die arbeitgeberseitige Kündigung nicht durch den in der Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen begründet gewesen. Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers im Ausnahmefall eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.
Dies aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade in diesem Moment einstellen könnte.Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts war der Arbeitgeber im zur Entscheidung stehenden Fall gerade nicht darauf angewiesen, die Stelle des Klägers durch Suche neu zu besetzen.
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