Corona-Krise
So steht es um gekaufte Eintrittskarten

VerbraucherService informiert: Ab Januar kann die Auszahlung von Gutscheinen für Veranstaltungen verlangt werden.

22.12.2021 | Stand 15.09.2023, 22:26 Uhr
Verbraucher haben die Möglichkeit, ab 1. Januar 2022 die Auszahlung einer Gutschrift für eine abgesagte Veranstaltung zu verlangen. −Foto: Swen Pförtner/dpa

Seit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie, sind Veranstalter von Kultur- und Sportveranstaltungen dazu berechtigt, die Eintrittskarten von auf Grund der Krise ausgefallene Terminen nicht erstatten zu müssen, sondern dem Verbraucher einen Gutschein auszuhändigen. Dies gilt für alle vor dem 8. März 2020 gekauften Tickets. Betroffen davon waren insbesondere Eintrittskarten für Konzerte, Festivals, Theater, Filme oder Sportereignisse. Aber auch Tickets für Museen, Schwimmbäder, Freizeitparks und Abos für Fitnessstudios oder Musikunterricht zählen dazu.

Wer seinen Gutschein bis zum Jahresende noch nicht eingelöst hat, kann ab Januar 2022 die Auszahlung verlangen, teilt der VerbraucherService Bayern mit. Lösen betroffene Verbraucher diese Gutscheine nicht bis zum 31. Dezember 2021 ein, haben sie die Möglichkeit, ab 1. Januar 2022 die Auszahlung der Gutschrift zu verlangen. Weiterhin können Betroffene die Gutscheine auch für einen Nachholtermin nutzen. Die Ansprüche auf eine Rückzahlung verjähren innerhalb von drei Jahren. Wurde eine Veranstaltung im Jahr 2020 abgesagt, können Betroffene noch bis zum 31. Dezember 2023 ihre Ansprüche geltend machen, also die Auszahlung des Betrages fordern oder eine andere Veranstaltung besuchen. Konnte 2021 eine Veranstaltung nicht stattfinden, gilt die Frist bis zum 31. Dezember 2024.