Tiere
Stallpflicht im Landkreis Schwandorf

Ausbruch der Geflügelpest betrifft alle Halter. Landratsamt weist auf Regeln hin.

12.03.2021 | Stand 16.09.2023, 4:06 Uhr
Sämtliches Geflügel muss in den Stall. −Foto: Carsten Rehder/picture alliance / dpa

Nach dem Ausbruch der Geflügelpest im Ortsteil Stadl der Stadt Nittenau wurden im Rahmen zweier Allgemeinverfügungen verschiedene Pflichten für die Geflügelhaltung verfügt. Zahlreiche Nachfragen bestätigen dem Landratsamt laut einer Pressemitteilung, dass nicht allen Tierhaltern klar ist, was im Sperrbezirk, was im Beobachtungsgebiet und was im gesamten Landkreis gilt.

Deshalb wird darauf hingewiesen, dass die Aufstallungspflicht für Geflügel im gesamten Landkreis Schwandorf besteht. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse im Gebiet des Landkreises Schwandorf halten, ist laut Landratsamt eine Aufstallung des Geflügels angeordnet, und zwar in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.