Das Landratsamt Schwandorf hat am Mittwoch eine Allgemeinverfügung erlassen, um die weitere Ausbreitung der Geflügelpest zu verhindern.
Um denSeuchenbestandwird ab sofort eineSchutzzone(früher „Sperrbezirk“) mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. Die Schutzzone umfasst folgende Städte, Märkte und Gemeinden mit den Ortsteilen: Nittenau mit Kaspeltshub, Nerping und Ottischhof, Bruck mit Hinterthürn, Hofing, Hofinger Mühle (Schöngras), Vorderthürn, Kölbldorf und Schöngras sowie Bodenwöhr mit dem Ortsteil Sankt Kolomankapelle.
Außerdem wird eineÜberwachungszone(früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern festgelegt. Die Überwachungszone umfasst das restliche Gebiet der Stadt Nittenau, der Gemeinde Bodenwöhr und des Marktes Bruck sowie den Ortsteil Unterstocksried der Gemeinde Neukirchen-Balbini, die Neunburger Ortsteile Eichenthal, Fuhrn, Hofenstetten und Luigendorf, die Schwandorfer Ortsteile Klardorf, Oberweiherhaus, Unterweiherhaus und Zielheim, die Gemeinde Steinberg am See mit den Ortsteilen Haid, Hirmerhaus, Oder, Spitalhaus und Waldheim, die Teublitzer Ortsteile Glashütte, Weiherdorf und Loisnitz sowie Wackersdorf mit den Ortsteilen Heselbach, Imstetten, Irlach, Meldau, Alberndorf, Grafenricht und Mappenberg.
Das gilt in den beiden Zonen
In beiden Zonen gilt laut Allgemeinverfügung ab sofort eine konsequente Aufstallungspflicht von Nutzvögeln – entweder in geschlossenen Ställen oder in besonderen Verschlägen, die nach oben und seitlich gesichert sind. Nur Tauben sind von der Bestimmung ausgenommen. Tierhaltende Betriebe haben das Veterinäramt sofort über ihre Vogelbestände zu informieren. Das gilt vor allem auch dann, wenn ein Verdacht auf eine Erkrankung vorliegt.
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In der Schutz- und Überwachungszone gilt außerdem ab sofort ein sogenanntes Verbringungsverbot für Tiere und Erzeugnisse. Geflügel, Fleisch, Eier und andere Produkte müssen also im jeweiligen Bestand verbleiben. Die gehaltenen Vögel sind einmal am Tag auf Veränderungen wie etwa eine gesteigerte Todesrate zu überprüfen. An allen Zu- und Abfahrtswegen sind täglich Desinfektionsmaßnahmen erforderlich. Ställe und andere Betriebsstandorte dürfen von betriebsfremden Personen nur in Schutzkleidung betreten werden, heißt es weiter in der Allgemeinverfügung.
In beiden Zonen ist strikte Hygiene vorgeschrieben – von der Trennung von Straßen- und Stallkleidung bis hin zur Desinfektion der Schuhe beim Betreten und Verlassen der Stallungen. Tierhaltende Betriebe haben Buch zu führen über alle Personen, die den Betrieb besuchen. Geflügelausstellungen, Märkte und dergleichen sind verboten. In der Schutzzone sind die Hygiene-Regelungen verschärft. Im Drei-Kilometer-Radius dürfen Vögel, Eier oder Tierkörper außerdem nur noch auf betrieblichen Wegen befördert werden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro.