Internet
Telekommunikationsgesetz wird neugefasst

Verbraucher haben die Möglichkeit, beim Abweichen der Internetbandbreite einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen.

09.11.2021 | Stand 15.09.2023, 23:22 Uhr
Stimmt die versprochene Internetbandbreite nicht, können sich Verbraucher beschweren. Foto: Nicolas Armer/dpa +++ dpa-Bildfunk +++ −Foto: Nicolas Armer/dpa

Wer kennt das nicht: Das neue superschnelle Internet zu Hause hält nicht, was das anbietende Unternehmen verspricht. Ab dem 1. Dezember greift die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes, die endlich spürbare Verbesserungen und mehr Rechte für die Verbraucher bietet, so heißt es laut dem Verbraucherservice Bayern. Neben anderen wichtigen Änderungen ist besonders das neu in das Gesetz aufgenommene Minderungsrecht hervorzuheben: Die Verbraucher haben demnach das Recht, beim Abweichen der tatsächlichen von der vertraglich zugesagten Internetbandbreite einen Rückerstattungsanspruch hinsichtlich zu viel bezahlter Entgeltanteile geltend zu machen.

Ein entsprechender Grund zur Minderung liegt demnach bei anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen vor. Nach den Vorstellungen der Bundesnetzagentur können die monatlichen Kosten gemindert werden, wenn an zwei Tagen nicht mindestens einmal 90 Prozent maximaler Geschwindigkeit, wie sie vertraglich vereinbart wurde, erreicht wird. Auch wenn in 90 Prozent der Messungen nicht die normalerweise vorliegende Geschwindigkeit erreicht wird und wenn an zwei Tagen die minimale Geschwindigkeit, wie sie vertraglich vereinbart wurde, unterschritten wird. Außerdem fehlen noch Kriterien für Internetverbindungen, die über den Mobilfunk laufen. Weiterführende Informationen findet man im VSB-Tipp.