Wackersdorf
Tempo-30-Zone in Enzianstraße

Der Gemeinderat hatte in seiner jüngsten Sitzung eine Reihe von Beschlüssen zu fassen.

24.05.2021 | Stand 16.09.2023, 2:48 Uhr
In der Enzianstraße wird eine „Tempo-30-Zone“ ausgewiesen. −Foto: Andreas Arnold/picture alliance/dpa

Dabei ging es unter anderem um die Ergebnisse einer Verkehrsschau im gesamten Gemeindegebiet. „Es ist uns schon wichtig, die Anfragen aus der Bürgerschaft aufzugreifen, zu würdigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten“, sagte Bürgermeister Thomas Falter.

In dem Fall waren es exakt 30 Punkte, die von der Verwaltung und Beamten der Polizeiinspektion Schwandorf in Augenschein genommen worden waren. Aus Zeitgründen wurde in der Sitzung auf eine detaillierte Behandlung verzichtet und nur einige Punkte besonders hervorgehoben. Die Liste reichte vom Abstellen von Anhängern auf Pkw-Parkplätzen in der Tannenstraße bis zur Sperrung von Wegen im Charlottenhofer Weihergebiet. Letztere würden immer wieder befahren, obwohl es sich um ein Naturschutzgebiet handle.

Rechnung getragen wurde unter anderem einem Antrag der SPD-Fraktion auf Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone in der Enzianstraße in Alberndorf. Zur Beschilderung wurden zusätzlich Piktogramme mit „Tempo 30“ oder die Anbringung eines „Verkehrssmileys“ empfohlen. Ein Präzedenzfall solle damit aber nicht geschaffen werden. Der Gemeinderat stimmte den polizeilichen Empfehlungen, auch dort, wo keine Änderungen erfolgen sollen, in vollem Umfang zu. Gebilligt wurden ferner vier Bauanträge von der Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten bis zur Errichtung einer Balkonanlage im Obergeschoss eines bestehenden Wohnhauses.

Mit 3:18 Stimmen abgelehnt wurde dagegen ein neuerlicher Antrag eines Anwohners im Baugebiet Heselbach. Der wollte einen 1,80 Meter hohen Zaun an zwei Seiten seiner Grundstücksgrenze wegen seiner Hunde errichten. Sogar das Veterinäramt wurde dazu um eine Stellungnahme bemüht. Die Mehrheit im Rat folgte der Argumentation des Antragstellers nicht und vertrat die Ansicht, er könne seine Verpflichtung zur Sicherung nicht in ein Recht umwandeln. (ggo)