Allgemein gilt, dass die unpünktliche Mietzahlung eine außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn die Mietrückstände bzgl. zweier aufeinanderfolgender Monate insgesamt eine Monatsmiete übersteigen oder die Gesamtsumme aller Rückstände die Summe zweier Monatsmieten erreicht. Aus dieser gesetzlichen Regelung ziehen manche Mieter den irrigen Umkehrschluss, dass ihr Mietverhältnis nicht gekündigt werden könnte, solange sie stets unterhalb dieser Schwellenwerte manövrieren.
Ein solches Verhalten ist für den Vermieter nicht nur ärgerlich, weil er mit einem erheblichen...