Impfdrängler
E-Heim: Ermittlungen eingestellt

Die Abweichungen von der Impfreihenfolge im Elisabethenheim in Schwandorf haben keine strafrechtlichen Folgen.

10.06.2021 | Stand 16.09.2023, 2:27 Uhr
Im Elisabethenheim in Schwandorf sind Personen geimpft worden, die eigentlich noch nicht dran gewesen wären. Die Ermittlungen sind jetzt eingestellt worden. −Foto: Maximiliane Fröhlich

Wie Oberstaatsanwalt Tobias Kinzler, stellvertretender Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Amberg, am Donnerstagvormittag mitteilt, bleiben die Abweichungen von der Impfreihenfolge im Elisabethenheim in Schwandorf im Januar 2021 ohne strafrechtliche Folgen.

In der Pressemitteilung heißt es, die Staatsanwaltschaft Amberg hat das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer des Altenheims und seinen Stellvertreter mit Verfügung vom 10. Juni eingestellt und das Verfahren zurVerfolgung etwaiger Ordnungswidrigkeitenan das Landratsamt Schwandorf abgegeben.

Landrat erstattete Anzeige „wegen Betrugs und aller in Betracht kommender Delikte“

Den Beschuldigten lag zur Last, Anfang 2021 zwanzig Angehörigen von Heimmitarbeitern eine COVID-19-Impfung ermöglicht zu haben. Der Landrat des Landkreises Schwandorf erstattete am 19. Februar Anzeige wegen Betrugs und aller in Betracht kommender Delikte. Aufgrund einer Pressemeldung erstattete ein Privatmann aus Nordrhein-Westfalen am 18. Februar Anzeige wegen Falschaussage, Falschbeurkundung, (versuchter) schwerer Körperverletzung und aller weiterer in Betracht kommender Straftatbestände.

Ausweislich der „umfangreichen und sorgfältigen Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Amberg“ stehe strafbares Verhalten nicht im Fokus. Nach Einvernahme von über zwei Dutzend Zeugen legte die Kriminalpolizei ihr Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Amberg bereits am 8. April vor.

Zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung gab die Staatsanwaltschaft Amberg am 3. Mai dem Landratsamt Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Landratsamt reichte die Akten am 27. Mai zurück. Die Verteidiger nahmen unter dem 31. Mai bzw. 7. Juni ausführlich Stellung.

Ankläger: Weder Betrug noch Urkundenfälschung noch andere Straftaten ermittelt

Der Betrugstatbestand ist laut Staatsanwaltschaft nicht erfüllt, weil alle Geimpften nach der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem Impfanspruch ausgestattet waren. Sie erhielten durch die Impfung keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil. Eine strafbare Falschaussage der Angezeigten liegt nicht vor, weil diese nicht vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger Angaben machten.

Eine strafbare Falschbeurkundung der Angezeigten ist laut Staatsanwaltschaft nicht gegeben, weil diese keine öffentlichen Urkunden im Sinne der Strafnorm erstellt haben. Eine (versuchte) schwere Körperverletzung scheidet aus, weil kein impfwilliger Heimbewohner ungeimpft geblieben ist.

Straftaten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen liegen nicht vor. Denn wer sich impfen lässt, verbreitet Krankheit oder einen im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheitserreger gerade nicht.

Strafbare Vorteilsannahme ist laut Staatsanwaltschaft nicht gegeben, weil die Angezeigten für die Impfungen keinerlei Zuwendung erhielten. Eine (veruntreuende) Unterschlagung liegt nicht vor, weil die Impfdosen bis zu ihrer Verwendung stets im Gewahrsam des vor Ort eingesetzten Impfteams verblieben.