Überbrückungshilfen
Auch Werbekosten sind förderfähig

Der Regensburger Steuerberater Matthias Winkler erklärt, was das aktuelle Förderpaket des Bundes für Unternehmen bedeutet.

13.03.2021 | Stand 16.09.2023, 4:09 Uhr
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler ist Steuerberater und Geschäftsführer bei der Kanzlei WW+KN. Er erläutert die Überbrückungshilfen III. −Foto: Lukas Pokorny

Seit dem Ausbruch der Corona-Krise hat die Bundesregierung verschiedene Hilfsprogramme für Unternehmen beschlossen. Das aktuelle Förderprogramm bietet die Möglichkeit, für Unternehmen und Betriebe, ihre Werbungs- und Marketingmaßnahmen über die Überbrückungshilfe III mit staatlicher Unterstützung zu schalten. Die individuelle Beratung kann nur ein Experte vornehmen. Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Kanzlei WW+KN in Regensburg, beantwortet wichtige Fragen.

Was sind die Unterschiede zwischen November-, Dezember- und den im Januar zugesagten Überbrückungshilfen III?

Im Unterschied zur November- und Dezemberhilfe, die eine Erstattung von ausgefallenen Umsätzen für ab dem 2. November 2020 vom „Lockdown light“ betroffene Unternehmen vorsah, sieht die Überbrückungshilfe III vor allem die Erstattung von Fixkosten bei pandemiebedingten Umsatzausfällen vor.

Wer kann die Überbrückungshilfen III beantragen und in welchem Zeitraum werden sie bewilligt?

Die Überbrückungshilfe III kann, im Gegensatz zur November- und Dezemberhilfe, von allen Unternehmen und Freiberuflern beantragt werden, die infolge der Pandemie in einem Monat Umsatzausfälle von mehr als 30 Prozent zu verzeichnen haben. Der Förderzeitraum wurde zuletzt von November 2020 bis Juni 2021 ausgedehnt.

Wie hoch sind die Zuschüsse?

Bei einem Umsatzeinbruch von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten ersetzt. Bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent erhöht sich der Fördersatz auf 60 Prozent. Die maximale Förderung von 90 Prozent der Fixkosten wird bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent gewährt.

Wie schnell fließen die Hilfen?

Die November- und Dezemberhilfen wurden leider mit erst wochenlangem Zeitverzug ausgezahlt, was vor allem daran lag, dass die Antragsportale zunächst von der Bundesregierung programmiert werden mussten. Doch auch nach erfolgter Antragstellung zog sich die Bearbeitung durch die Behörden teils lange hin. In manchen Fällen wurden die November- und Dezemberhilfen bis heute noch nicht vollständig ausgezahlt. Bei der Überbrückungshilfe III, die erst seit Ende Februar beantragt werden kann, wird mit Abschlagszahlungen gearbeitet, die nach unserer Erfahrung zügig nach der Antragstellung erfolgen. Die Bearbeitungsdauer bis zur finalen Antragsbewilligung lässt sich bei der Überbrückungshilfe III derzeit aber noch nicht einschätzen.

Welche Kosten sind förderfähig?

Gefördert werden mit der Überbrückungshilfe III im Wesentlichen die Fixkosten eines Unternehmens. Dazu gehören insbesondere Pachten, Versicherungen, Leasingraten, Energiekosten oder Zinsaufwendungen. Aber es werden auch die Hälfte der Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter eines Betriebs oder die Kosten für Auszubildende gefördert. Neu werden mit der Überbrückungshilfe III auch Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten mit bis zu 20.000 Euro pro Monat oder Investitionen in die Digitalisierung mit einmal bis zu 20.000 Euro gefördert.

Können auch Werbe- und Marketingkosten erstattet werden?

Mit der Überbrückungshilfe III werden erstmals auch Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben des Jahres 2019 gefördert. Die Bundesregierung will hier die Vertriebsmaßnahme von Unternehmen unterstützen, die besonders von der Pandemie betroffen sind.

Ganz konkret: Bekommen Unternehmen, die eine Anzeige oder eine Kampagne beispielsweise in unserer Zeitung schalten einen Großteil der Ausgaben erstattet?

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Förderbedingungen werden auch die Kosten einer Werbekampagne mit der Überbrückungshilfe III gefördert. Sind im Monat der Werbekampagne die Umsatzerlöse des betroffenen Betriebs beispielsweise 45 Prozent niedriger als im Jahr 2019, können 40 Prozent der Werbekosten zur Erstattung beantragt werden. Bei einem Umsatzrückgang um mehr als 70 Prozent im betreffenden Monat, erhöht sich der Fördersatz für die Marketingkosten sogar auf 90 Prozent.

Christine HartmannJosef Attenberger
Leitung regionales Geschäft für die Region Regensburg, Kelheim und NeumarktTel. 0941 – 207 407Regionaler Verkaufsleiter für die Region Cham, Schwandorf und AmbergTel. 09971 – 85 22 24

Für welchen Zeitraum kann die Erstattung für Werbe- und Marketingkosten in Anspruch genommen werden?

Auch für die Erstattung der Marketing- und Werbekosten gilt der allgemeine Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III von November 2020 bis Juni 2021.

Soloselbstständige haben oft niedrigere Fixkosten. Wird das bei der Förderung berücksichtigt?

Für Soloselbstständige hat die Bundesregierung mit der sogenannten „Neustarthilfe“ eine besondere Förderung geschaffen. Von der Pandemie betroffene Soloselbstständige können damit einmalig bis zu 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019, maximal aber 7.500 Euro, als Förderung beantragen. Voraussetzung ist aber ein Umsatzrückgang von 60 Prozent im ersten Halbjahr 2020.

Wie können Anträge gestellt werden?

Die Anträge für die November- und Dezemberhilfe sowie für die Überbrückungshilfe III müssen über einen sogenannten „prüfenden Dritten“, in der Regel einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt, gestellt werden, während die Neustarthilfe von Soloselbstständigen selbst beantragt werden kann.

Welche Nachweise müssen die Antragsteller erbringen?

Bei der Antragstellung sind dem prüfenden Dritten umfangreiche Unterlagen zum Betrieb vorzulegen, wie etwa eine Umsatz- und Kostenplanung, der Gesellschaftsvertrag oder Steuerbescheide. Da die Antragstellung aber für Firmen oftmals über deren Steuerberater erfolgt, kann dieser auf die ihm schon vorliegenden Daten zurückgreifen. Am Ende der Förderperiode ist bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung zu den angefallenen Fixkosten einzureichen. Diese hat bei der Überbrückungshilfe III der „prüfende Dritte“ zu prüfen und dann bei den Behörden einzureichen. Die Behörden führen dann nochmals eine Überprüfung durch. Sind die Umsätze oder die Fixkosten höher oder niedriger als geplant ausgefallen, sind ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen oder werden nachträglich erhöht.

Was können Antragsteller tun, deren Antrag abgelehnt wurde?

Wird ein Antrag abgelehnt, hat der Antragsteller die Möglichkeit Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen und den Rechtsweg zu beschreiten.

Wie wirkt sich das steuerlich auf künftige Steuererklärungen aus?

Die ausgezahlten November- und Dezemberhilfen sowie die Überbrückungshilfen sind in der Steuererklärung des jeweiligen Unternehmers bzw. Betriebs als Einnahmen zu erfassen und erhöhen einen Gewinn oder verringern einen Verlust.