Sicherheit
Baden in der Donau kann gefährlich sein

Wer in den Bundeswasserstraße Abkühlung sucht, muss einiges beachten. Das Wasser- und Schifffahrtsamt sagt, was.

12.06.2015 | Stand 16.09.2023, 7:10 Uhr
Ein Sprung in die kühle Donau – herrlich bei dieser Sommerhitze. Aber an manchen Stellen lauern Gefahren. −Foto: Archiv/hu

Der Verkehr großer Güter- und Fahrgastschiffe sowie Strömungen und Turbulenzen in der Nähe von Schleusen und Wehren stellen Gefahren für Badende dar. Darauf weist das Wasser- und Schifffahrtsamt in einer Pressemitteilung hin.

Deshalb ist das Baden in der Donau in besonders gefährlichen Bereichen, wie z. B. in der Nähe von Schleusen, Wehren, Brücken, Liegestellen und Häfen, generell verboten.

Dort, wo auf freier Strecke gebadet werden darf, appelliert das Wasser- und Schifffahrtsamt Regensburg an die Vernunft der Badegäste: Abstand halten zu Binnenschiffen, denn diese können nichtausweichen Vorsicht bei Wellen und Strömungen; diese werden leicht unterschätzt

In Lebensgefahr bringen sich Brückenspringer, was deshalb auch verboten ist. Treibhölzer schweben vielfach nicht sichtbar unterhalb der Wasseroberfläche und stellen ein hohes Risiko dar.

Die Eltern werden gebeten, mit Ihren Kindern über die Gefahren und Verbote zu sprechen, um sie zu schützen. Gerade für Kinder und Jugendliche

sind zum Baden Freibäder und Badeseen die sicherere Alternative.

In einer speziellen Badeordnung ist geregelt, was wo erlaubt und verboten ist. Die Verordnung gilt für die Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal, Regnitz, Altmühl, Donau und Regen mit ihren Nebenstrecken.

Das Baden und Schwimmen ist verboten auf der ganzen Breite der genannten Gewässer von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken, von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Sperrtoren, Schiffsliegeplätzen, Parallelhäfen, Umschlagstellen, Anlegestellen, Schiffswerften und Fähranlagen, in den bundeseigenen Schutzhäfen und Bauhäfen, im Umkreis von 100 m von in der Wasserstraße eingesetzten schwimmenden Geräten, im Umkreis von 10 m von Pegeln und sonstigen gewässerkundlichen Messeinrichtungen.

Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen.

Insbesondere ist es verboten näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern zu schwimmen, näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper oder an Stränge von Schleppverbänden heranzuschwimmen, in ausgewiesenen Strecken für Wasserski oder Wassermotorräder in einem Abstand von mehr als 10 m vom jeweiligen Ufer zu schwimmen oder zu baden.