Es war die Zeit des ersten Lockdowns. Bei einer Kontrolle am 12. Juni 2020 stellte die Polizei fest, dass ein Gastronom offenbar sein Lokal in Nittenau geöffnet hatte. Weil er nur eine Schanklizenz besaß, war die Öffnung des Innenraums nicht erlaubt. Gegen den vom Landratsamt Schwandorf erlassenen Bußgeldbescheid in Höhe von 5000 Euro legte der Wirt Einspruch ein – und hatte damit Erfolg.
Laut Bußgeldbescheid befanden sich circa drei Personen mit Getränken im Gastraum, im Außenbereich hielten sich weitere fünf bis sechs Gäste auf. Damit habe der Gastronom gegen das Infektionsschutzgesetz...