MZ-Serie: „Alles, was Recht ist“
Chamer Experte gibt Tipps: Das sollte man über Nachbarrecht wissen

19.03.2023 | Stand 15.09.2023, 1:08 Uhr
Georg Kuchenreuter
Ragt die Hecke des Nachbarn zu sehr auf das eigene Grundstück, darf man durchaus zur Heckenschere greifen. −Foto: Andrea Warnecke/dpa

Immer wieder hört man von eskalierten Streits zwischen Nachbarn, bei denen sogar die Polizei einschreiten muss. Um es gar nicht so weit kommen zu lassen, sollten sich Nachbarn an die gesetzlichen Regelungen halten und diese beachten.



Nachfolgend wollen wir auf einige Punkte dazu hinweisen:

Häufig gibt es Streit über Bäume und Sträucher an der Grundstücksgrenze. Die Art. 47-51 AGBGB regeln den Grenzabstand von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Wein- und Hopfenstöcken zu Nachbargrundstücken.

Im Bereich bis 0,5 Metern zur Grundstücksgrenze dürfen solche Pflanzen nicht gehalten werden. In einem Bereich von 0,5 bis zwei Metern m dürfen solche Pflanzen gehalten werden, allerdings nur bis zu einer Höhe von zwei Metern. In einem Bereich ab zwei Metern dürfen solche Pflanzen auch höher als zwei Meter m sein. Dieser Abstand wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe gemessen.

Lesen Sie auch:Unternehmen insolvent – Chamer Experte erklärt, was im Ernstfall zu tun ist

Die Höhe des Gewächse wird gemessen zwischen dir Stelle, wo es der Erde tritt bis zur obersten Spitze. Bei Hanggrundstücken ist die Höhe von einer fiktiven waagerechten Linie aus zu messen, die von der Grenze zur Pflanze zu ziehen ist. Ist das Niveau eines Grundstücks z. B. durch Aufschüttungen oder Abgrabungen gegenüber dem Nachbargrundstück verändert worden, so ist bei der Feststellung der Höhe vom ursprünglichen Bodenniveau auszugehen.

Nachbarrecht: Was für Bäume und Wurzeln gilt

Vom Nachbargrundstück aus eindringende Wurzeln eines Baumes oder eines Strauch und herüberragende Zweige müssen dann nicht geduldet werden, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen (z. B. durch Schattenwurf, Vermoosung, Beschädigung der Gartenmauer durch Wurzeln etc.).

Zu beachten ist, dass Ansprüche auf Beseitigung der Verjährung unterliegen: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Grundstückseigentümer von den den Anspruch begründenden Umständen (Anpflanzung bis 0,5 Metern zur Grenze; Pflanzen werden erkennbar höher als 2 m im Grenzbereich von 0,5 bis zwei Metern) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Lesen Sie auch:Phishing-Mails und Spam: Tipps und Vorsorge rund um das E-Mail-Postfach

Das Betreten von Nachbargrundstücken, außerhalb eines gesetzlich geregelten Notwegerechts, ist in Bayern nicht gesondert geregelt. Insoweit gibt es keine besonderen Vorschriften, die dem Nachbarn die Befugnis geben, das angrenzende fremde Grundstück z. B. zur Vornahme von Reparaturarbeiten am eigenen Haus oder der Garage (z. B. bei Grenzbebauung) zu betreten und zu benutzen.

In solchen Fällen besteht jedoch eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dem Nachbarn das Betreten des eigenen Grundstücks zu gestatten wenn solche Reparaturmaßnahmen anders nicht möglich sind.

Entsteht aber durch die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ein Schaden, so ist der andere Nachbar zum Schadenersatz verpflichtet. Dieses Betretungsrecht muss aber vorher mit dem Nachbarn abgesprochen und von diesem erlaubt werden. Erlaubt ist der Nachbar nicht, muss das Betretungsrecht bei Gericht mit einer Klage geltend gemacht werden.

Um es gar nicht so weit kommen zu lassen, sollten Nachbarn frühzeitig miteinander reden, wenn etwas als störend empfunden wird, um gemeinsame Lösungen an der Grenze zu finden und möglichen Streit schon frühzeitig zu vermeiden.

MZ-Serie: „Alles, was Recht ist“

Unsere Serie„Alles, was Recht ist“ haben wir 2017 wieder aufleben lassen – mit altbekannten und einigen neuen Autoren. Sie erscheint immer samstags im Landkreis-Teil. Am Samstag, 25. März, schreibt Rechtsanwalt Benedikt Kuchenreuter seinen nächsten Beitrag. Es geht um Blitzer-Apps und Radarwarner.

Autor:Georg Kuchenreuter ist Anwalt in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.

Fachgebiete:Er ist Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht sowie Mediator.

Kontakt:Kanzlei am Steinmarkt, 93413 Cham, Telefon (0 99 71) 8 54 00, E-Mail info@kanzlei-am-steinmarkt.de, www.kanzlei-am-steinmarkt.de