Vorkehrungen
Geflügelpest: Neue Regeln im Landkreis

Ab sofort gilt eine Aufstallungspflicht für alle Geflügelbestände. Für einige Ortsteile gelten noch strengere Vorschriften.

05.03.2021 | Stand 16.09.2023, 4:00 Uhr
Noch strengere Sicherheitsvorschriften greifen für einige Ortsteile des Marktes Regenstauf und der Gemeinde Bernhardswald, die innerhalb des nun festgelegten Beobachtungsgebietes liegen −Foto: Frank Leonhardt/picture alliance/dpa

Nach einem bestätigten Geflügelpest-Ausbruch in einem Betrieb in Nittenau (Landkreis Schwandorf) werden auch im Landkreis Regensburg die Regelungen verschärft. So gilt einer Anordnung des Landratsamtes zufolge ab sofort eine sogenannte Aufstallungspflicht für alle privaten und gewerblichen Geflügelbestände. Unter die entsprechende Geflügelpest-Verordnung fallen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden halten.

Gleichzeitig wird um den befallenen Betrieb in Nittenau ein Beobachtungsgebiet im Umkreis von zehn Kilometern festgelegt, das sich auch auf Gemeinden des Landkreises Regensburg erstreckt. Die Halter sind nun verpflichtet, ihre Tiere entweder in geschlossenen Ställen unterzubringen oder „unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss“, wie es in der Allgemeinverfügung der Landkreisbehörde heißt.

Zusätzliche Regeln für Halter kleinerer Bestände

Außerdem gelten nun für Halter von kleineren Geflügel-Beständen bis einschließlich 100 Stück Geflügel zusätzliche Regeln. Sie sind verpflichtet, ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen. Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 1 000 Tiere haben ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

Noch strengere Sicherheitsvorschriften greifen für einige Ortsteile des Marktes Regenstauf und der Gemeinde Bernhardswald, die innerhalb des nun festgelegten Beobachtungsgebietes liegen. Unter anderem dürfen gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte weder in einen Bestand innerhalb dieser Zone hinein, noch heraus gebracht werden.

Im Landkreis gilt ein Fütterungsverbot für Wildvögel

Auch Futtermittel dürfen nicht heraustransportiert werden – Durchgangsverkehr ist hier ausgenommen. Das Landratsamt Regensburg bringt derzeit an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der Aufschrift „Geflügelpest-Beobachtungsgebiet“ an.

Bereits seit 2. Februar sind Ausstellungen, Märkte und sonstige Veranstaltungen, bei denen Geflügel und andere Vögel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, verboten. Zudem gilt im gesamten Landkreis ein Fütterungsverbot für Wildvögel (Gartenvögel sind hier nicht gemeint). Auch für private Geflügel-Halter besteht eine Meldepflicht, so der erneute Hinweis des Veterinäramtes. Wer seine privaten Hühner, Gänse oder Enten noch nicht angemeldet hat, ist verpflichtet dies – insbesondere innerhalb des Beobachtungsgebietes – zu tun; per Email an veterinaeramt@lra-regensburg.de oder telefonisch, 0941 4009-520.