Immobilienrecht
Strengere Regeln und höhere Kosten

Der BWE informiert über Änderungen 2022, Teil 2: Der Kaminkehrer wird teurer, Ölheizungen sind auszutauschen.

02.03.2022 | Stand 12.10.2023, 10:01 Uhr
Andreas Stangl
Durch die Änderungen im Immobilienrecht 2022 kommt auf Wohneigentümer einiges zu. BWE-Kreisvorsitzender Andreas Stangl, Fachanwalt im Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Bau- und Architektenrecht, erläutert Details. −Foto: Federico Gambarini/Federico Gambarini/dpa

Der Kreisverband Cham des Bayerischen Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes (BWE) macht auf Änderungen im Immobilienrecht 2022 aufmerksam. Kreisvorsitzender Andreas Stangl, Fachanwalt im Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Bau- und Architektenrecht, erläutert, dass auf die Eigentümer einiges zukommen wird. Er informiert :

„Seit 1. Januar 2022 gelten für neue Kaminöfen und Pelletheizungen strengere Anforderungen, damit die Nachbarschaft mit höher und firstnah angeordneten Schornsteinen künftig besser vor Immissionen aus Feststofffeuerungen geschützt werden. Es wird teurer.

Seit 1. Januar 2022 gibt es eine geänderte Kehr- und Überprüfungsverordnung. Es erfolgt eine Anpassung der Regelung an die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Auf den Kaminkehrer kommen weitere Prüfaufgaben zu, was sich in höheren Gebühren niederschlägt – eine weitere Kostenbelastung, die auch Mieter über die Betriebskosten mittragen.

Ab 2025 sollen laut Koalitionsvertrag der Ampel alle neu eingebauten Heizungsanlagen zu 65 Prozent auf Basis erneuerbarer Energien laufen. Nach 30 Jahren müssen alte Heizungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zwingend ausgetauscht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass Geräte mit dem Baujahr 1992 im Lauf des Jahres 2022 entfernt werden müssen – folglich auch hier eine Kostenbelastung für Eigentümer.

Verwalter brauchen Nachweis

Ab 1. Dezember 2022 gilt eine neue Rechtsverordnung, nach der Makler, Miet- oder Wohnungseigentumsverwalter nachweisen müssen, dass sie die nötigen Fachkenntnisse und ein entsprechendes Zertifikat besitzen. Diesen Nachweis erhalten Verwalter, wenn sie vor der IHK erfolgreich eine Prüfung ablegen, dass sie über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügen.

Bayern hat am 14. Dezember 2021 eine neue Mieterschutzverordnung beschlossen. Danach gilt seit 1. Januar 2022 in 203 bayerischen Kommunen die Mietpreisbremse. Bisher umfasste die Verordnung nur 182 Kommunen. In der Mieterschutzverordnung sind neben der Mietpreisbremse, die Kappungsgrenze und die Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung geregelt. Dies hat zumindest auf den Landkreis Cham keine Auswirkungen, dient aber dem Schutz der Mieter in Bereichen mit angespannten Wohnungsmärkten.

Ab 1. Juli 2022 tritt das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts in Kraft. Städte mit über 50 000 Einwohnern sind dann verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen. Es gibt eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2023. Der Landkreis Cham ist hiervon aufgrund geringerer Einwohnerzahlen nicht betroffen. Die Ampelregierung plant eine weitere Verschärfung zu Lasten der Vermieter, d. h. eine weitere Senkung der Kappungsgrenze in angespannten Märkten von 15 auf elf Prozent. Der „Rohrkrepierer“ Mietpreisbremse soll dagegen bis 2029 weiterlaufen.

Belastungen treffen Bürger

Fakt ist, dass sich das Immobilienrecht derzeit dynamisch ändert. Die Beteiligten werden zusehends überfordert, gleichgültig, ob Vermieter oder Mieter. Letztlich wird deutlich, dass die ehrgeizigen Klimaziele allen Beteiligten Geld kosten werden. Dies ist erst der Anfang, so die Befürchtung von Stangl. Die Zielkonflikte zu lösen und dabei einen interessensgerechten Ausgleich zu schaffen, wird die Politik vor schwierige Aufgaben stellen. Die in Berlin beschlossenen Regelungen werden aber ohne Rücksicht auf die geringen Mieteinnahmen und auch vergleichsweise niedrigen Gehälter im ländlichen Raum nicht gerecht.

Kostenbelastungen treffen die Bürger, gleichgültig, wo das Mietobjekt steht. Die künstlichen Verteuerungen drohen den ländlichen Raum zu belasten, wobei doch eigentlich Ziel ist, nicht noch weiter den Wohnungsmarkt in den Städten zu verschärfen.“