Alles, was Recht ist
Wenn der Versorger den Saft abdreht: Wann droht die Stromsperre?

01.10.2022 | Stand 15.09.2023, 3:31 Uhr
Von heute auf morgen sitzt niemand im Dunkeln. Ein Netzbetreiber darf den Strom nicht grundlos oder ohne Ankündigung abstellen – selbst bei unbezahlten Rechnungen. −Foto: dpa

Bezahlen Verbraucher die Stromrechnungen nicht, landet schnell die Ankündigung einer Stromsperre im Briefkasten. Doch Versorger dürfen Strom nicht grundlos abstellen. Was das genau bedeutet, erklärt die Chamer Verbraucher-Beraterin Nicole Bräu.



In diesem Fall beauftragt der Energieversorger den Netzbetreiber, die Stromversorgung des betreffenden Haushalts einzustellen. Gut 230000 Stromsperren gab es laut Bundesnetzagentur im Jahre 2020 in Deutschland. Allerdings darf der Strom nicht grundlos oder ohne Ankündigung abgestellt werden. Dies regelt hierzulande die sogenannte Stromgrundversorgungsordnung.

Gründe für Strom-Sperren

Stromsperrungen wegen nicht bezahlter Abschläge oder Rechnungen sind in der Grundversorgung nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt:

Wenn Sie die Rechnung beziehungsweise den monatlichen Abschlag trotz Mahnung nicht bezahlt haben und ein Zahlungsrückstand von mindestens 100 Euro vorliegt.

Wenn der von Ihnen geschuldete Betrag doppelt so hoch ist wie der Monatsabschlag und die Summe 100 Euro übersteigt.

Ist kein Monatsabschlag vereinbart, muss der Zahlungsverzug mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen.

Außerdem muss die Sperre verhältnismäßig sein – das bedeutet, dass keine Aussicht auf eine zeitnahe Zahlung besteht.

Der Ablauf einer Stromsperre ist gesetzlich genau geregelt: Der Versorger ist verpflichtet, die Maßnahme mit der sogenannten Sperrandrohung mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen sowie acht Werktage vor der Sperre den konkreten Zeitpunkt per Brief mitzuteilen. Ebenso besteht eine Informationspflicht, wie die Unterbrechung der Stromversorgung abzuwenden ist. Auch ist der Anbieter verpflichtet, eine zinsfreie Ratenzahlung anzubieten. Begleichen die Verbraucherinnen und Verbraucher trotz Androhung und Ankündigung der Abschaltung die Zahlungsrückstände nicht, wird der Stromanschluss zum angekündigten Datum abgeschaltet. Spartenübergreifende Sperrungen sind grundsätzlich erlaubt. Gibt es bei einem Versorger also noch weitere Verträge, zum Beispiel für Wasser oder Fernwärme, kann durch den Zahlungsverzug auch eine andere Belieferung gesperrt werden.

Mahngebühren drohen

Es gibt Ausnahmen und Härtefälle, bei welchen der Strom nicht abgestellt werden darf: Zum Beispiel, wenn Kleinkinder, Schwangere oder pflegebedürftige Menschen im Haushalt leben, deren Versorgung durch die Unterbrechung gefährdet wäre. Ferner ist eine Sperre nicht zulässig, wenn der offene Zahlungsbetrag schlüssig und schriftlich beim Versorger beanstandet wurde oder die Verbraucher glaubhaft versichern, dass sie den offenen Betrag zeitnah zahlen.

Grundsätzlich gilt: Sind die Bedingungen für die Stromsperre nicht mehr erfüllt, muss der Netzbetreiber die Stromversorgung so schnell wie möglich wiederherstellen. Das heißt: Sobald die Zahlungsrückstände beglichen und die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung gezahlt wurden, ist die Stromsperre unverzüglich zu entfernen. Sind Sie von einer Stromsperre betroffen, müssen Sie die bisherigen Rechnungen plus die Mahngebühren begleichen, außerdem die Kosten für das Abstellen und das Freischalten des Stromanschlusses. Pro Vorgang verlangen die Energieversorger hier durchschnittlich rund 50 Euro. Es ist also in jedem Fall günstiger, eine Stromsperre zu verhindern als einen gesperrten Anschluss wieder freizuschalten.

MZ-Serie: Alles, was Recht ist

Unsere Serie„Alles, was Recht ist“ haben wir 2017 wieder aufleben lassen – mit altbekannten und einigen neuen Autoren. Sie erscheint immer samstags im Landkreis-Teil. In einer Woche – in der Ausgabe vom 8. Oktober – schreibt Elke Kestler ihren nächsten Beitrag; Thema: „Schulden geerbt – was tun“.

Autorin:Nicole Bräu ist Betriebswirtin und als Verbraucherberaterin beim Verbraucher-Service Bayern im KDFB in Cham tätig.