Winter-Wetter
Schnee und Glatteis: Das müssen Sie über die Räum- und Streupflicht wissen

16.01.2024 | Stand 17.01.2024, 16:12 Uhr

Auch wenn es im Schnee schönere Beschäftigungen gibt, der Räum- und Streupflicht sollte sorgfältig nachgekommen werden. − Foto: Tobias Hase/dpa-tmn

Der Winter ist auf einmal wieder da. Und im Gepäck hat er nicht nur die Kür, etwa mit wundervoll weißen Landschaften, sondern auch die Pflicht. Genauer die Verkehrssicherungspflicht, samt Räum- und Streupflicht. Doch wer muss wo räumen? Wann muss geräumt sein? Und ab wann ist die Pflicht erfüllt?



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Grundsätzlich gilt: „Nach dem Zivilrecht muss jeder, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen“, informiert der Eigenheimerverband Bayern dazu. Dazu gehöre auch, im Winter die Gehwege in „verkehrssicherem Zustand“ zu halten.

Wer muss wo für Sicherheit sorgen?
Die Antwort darauf ist zunächst einfach: „Bei Privatwegen trifft diese Verkehrssicherungspflicht den oder die Grundstückseigentümer“, so der Eigenheimerverband, „auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich den Gemeinden.“ Diese können die Pflicht jedoch „durch Rechtsverordnung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen“. Davon werde in der Regel auch Gebrauch gemacht.

Geräumt werden muss zwischen 7 und 20 Uhr



Müssen auch Mieter die Räum- und Streupflicht beachten?
Dafür lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag. Denn: „Auch Mieter können für die Verkehrssicherheit von Straßen und Wegen verantwortlich sein, wenn der Hauseigentümer sie vertraglich zum Räumen und Streuen verpflichtet hat“, heißt es vom Eigenheimerverband. Dafür müsse aber eine „eindeutige Vereinbarung im Mietvertrag“ vorhanden sein.

Von wann bis wann muss der Weg frei sein?
Das richtet sich „nach dem üblichen Zeitraum des allgemeinen Fußgängerverkehrs“, so der Verband. Dieser ist, sofern lokal nicht anders geregelt, werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr und sonn- und feiertags von 8 Uhr bis 20 Uhr. Diese Zeiten gelten auch in den Städten Passau, Ingolstadt und Regensburg. Innerhalb des Zeitraums muss so oft geräumt werden, „ als dies zur Verhütung von Stürzen objektiv erforderlich ist“, so der Eigenheimerverband.

In Ausnahmefällen darf gewartet werden



Ab wann muss mit dem Räumen begonnen werden?
Laut Verband „alsbald nach Eintritt der Glätte oder nach Ende des Schneefalls“. Sollte der Schneefall anhalten oder Glatteisregen eintreten, darf man ausnahmsweise die Wetterlage abwarten. Dann muss erst „nach Abklingen der Niederschläge“ geräumt werden. Der Verband ergänzt hier ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle, „wobei dem Pflichtigen nach dem Ende der Niederschläge auch noch eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen ist, die nach Ansicht des Gerichts bis zu einer Stunde betragen kann.“

Wann gilt die Pflicht als erfüllt?
Das hängt ganz von den Begebenheiten vor Ort ab. Der Eigenheimverband verweist jedoch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, nachdem es ausreicht, „einen Fußweg in einer Breite von 1 bis 1,2 Meter schnee- und eisfrei zu halten, so dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können“. Streusalz sollte man dabei möglichst meiden, vielerorts ist der Einsatz gar verboten und mit einem Bußgeld belegt, informiert das Umweltbundesamt (UBA). Alternativen? Sand, Splitt oder Granulat, rät das UBA

Warnschilder sind keine Option



Was, wenn ich die Pflicht nicht erfüllen kann?
Dann muss die Aufgabe an Dritte übertragen werden, etwa an Nachbarn, Freunde, private Dienstleister oder den Hausmeister. Damit ist man allerdings nicht die gesamte Verantwortung los, wie der Eigenheimerverband mahnt: Man ist weiterhin verpflichtet „den Beauftragten in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin zu überwachen, ob dieser seine ihm übertragenen Aufgaben auch sorgfältig und sachgerecht erfüllt (Kontroll- und Überwachungspflicht)“. Klar ist: Als Privatperson einfach Warnschilder aufstellen, statt zu räumen, ist keine Lösung. Auch wenn der Verband einräumt: „Das Ignorieren eines solchen Schildes kann jedoch im Einzelfall zu einem Mitverschulden des Geschädigten führen.“

Was, wenn doch etwas passiert?
Dann kann es „sehr teuer werden“, warnt der Eigenheimerverband. Denn: „Stürzt ein Fußgänger auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg, weil nicht oder nur unzureichend geräumt oder gestreut wurde, hat der Sicherungspflichtige für den dadurch entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.“ Darin enthalten seien etwa Arzt- und Krankenhauskosten, ein etwaiger Verdienstausfall oder Schmerzensgeld. Mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung kann man sich vor solchen Schadenersatzansprüchen schützen, fügt der Verband an.