Verbotene Verkleidung
Feiern an Fasching: Augen auf bei der Kostümwahl, sonst wird’s teuer

03.02.2024 | Stand 03.02.2024, 19:06 Uhr

Nicht jede Verkleidung ist unproblematisch. Einige gelten als Ordnungswidrigkeit, andere gar als Straftat. − Symbolbild: Rolf Vennenbernd/dpa

Die Krapfen-Auswahl in bayerischen Bäckereien lässt es schon vermuten: Die Faschingszeit steht kurz bevor. Dann wird wieder ausgiebig gefeiert, getrunken und getanzt. Wichtig dabei: Das passende Kostüm – und „passend“ ist hier das Stichwort. Denn einige Verkleidungen können teuer werden.



Nicht jedes Kostüm ist rechtens. Das Wort „Narrenfreiheit“ trifft es in diesem Fall also nicht so ganz. Alle Kostüme und Symbole, die Strafbestände nach Paragraph 86a StGB erfüllen, sind verboten. Darunter zählen zum Beispiel Kostüme, die das Hakenkreuz oder den Hitlergruß einschließen. Weitere verbotene Symbole sind: WP („White Power“), SGH („Sieg Heil“), B & H („Blut und Ehre“) oder auch die Siegrune oder die Triskele. So heißt es in Paragraph 86a, dass bei der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger terroristischer Organisationen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich sind.

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Das gilt zum Beispiel auch für die radikalislamische Hamas. „Die Hamas ist als terroristische Vereinigung eingestuft – die Verbreitung ihrer Ideologie und die Nutzung ihrer Symbole also entsprechend verboten und strafbar“, erklärt Günther Tomaschko, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Niederbayern.

Verwechslungsgefahr kann teuer werden



Aber auch Kostüme, die tatsächlichen Uniformen von Polizei, Bundeswehr oder Rettungskräften täuschend ähnlich sehen, sind tabu. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. „Sie könnten zu Verwechslungen führen, denn die Leute verlassen sich – gerade in Gefahrensituationen – auf diese Uniformen“, erklärt Tomaschko. Und auch täuschend echt aussehenden Waffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen sind verboten – auch an Fasching. Im schlimmsten Fall können diese Ordnungswidrigkeiten bis zu 10.000 Euro Strafe kosten, heißt es im aktuellen Bußgeldkatalog.

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Und wie steht es um politische Statements? Dürfte jemand mit Robert Habeck Maske und einem Galgen um den Hals umherlaufen? Das fällt doch sicher unter Meinungsfreiheit, oder? Nicht unbedingt, so Tomaschko. Auch ein Anfangsverdacht könne das Eingreifen der Polizei begründen. „In diesem Fall würden wir das Kostüm an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.“ Eventuell könne eine solche Verkleidung nämlich als „Aufruf zu einer Straftat“ gewertet werden. Das entscheide letztlich aber die Staatsanwaltschaft.

Damit ein Kostüm von vielen als „unpassend“ wahrgenommen wird, muss es aber nicht zwingend gegen Gesetze verstoßen. So zum Beispiel steht mittlerweile das sogenannte Black- oder Yellow-Facing (Verkleidung als schwarze oder asiatische Person) häufig in der Kritik. Claus Feldmeier, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Oberpfalz ergänzt: „Auch ein aufreizend erscheinendes Kostüm ist keine Erlaubnis für anzügliche Belästigungen oder Grabschen.“ Aber das gilt natürlich nicht nur an Fasching.