Eintragung ist Vorschrift
Grundbuchberichtigung: Nach Erbschaft zwei Jahre kostenfrei

26.03.2024 | Stand 26.04.2024, 16:24 Uhr

Geldscheine auf einem Tisch - Eine Grundbuchberichtigung löst grundsätzlich Gebühren aus. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird. - Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa

Die Erbschaft einer Immobilie bringt allerlei Verpflichtungen mit sich. Eine davon ist bürokratischer Natur - die Berichtigung des Grundbuchs. Wer sich damit nicht zu viel Zeit lässt, spart viel Geld.

Wer eine Immobilie erbt, muss dafür sorgen, dass er auch als neuer Eigentümer im Grundbuch ausgewiesen wird. Dafür muss ein sogenannter Grundbuchberichtigungsantrag gestellt werden. 

Erben, die sich innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls darum kümmern, werden die anfallenden Kosten erlassen - so schreibt es das Gesetz vor. Verzögert sich die Antragstellung - aus welchem Grund auch immer - wird's teuer. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 19 W 95/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann Grundbesitz geerbt. Weil es in der Folge zu juristischen Auseinandersetzungen kam, dauerte es mehr als zwei Jahre, ehe dem Mann ein Erbschein erteilt wurde. Erst damit konnte er beim Grundbuchamt die Änderung des Grundbucheintrags vornehmen lassen. Die Behörde stellte dem Mann für den Vorgang Gebühren von mehr als 1000 Euro in Rechnung - wogegen er sich erfolglos wehrte.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde des Mannes, die sich gegen die Gebührenerhebung richtete, zurück. Eine Grundbuchberichtigung löse grundsätzlich Gebühren aus. Das gelte auch dann, wenn man gesetzlich zur Änderung verpflichtet sei. Die Ausnahme der Gebührenbefreiung gelte nur, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt werde. Diese Frist verlängert sich laut Gericht nicht, wenn die Antragstellung sich - ob selbst verschuldet oder nicht - verzögert.

© dpa-infocom, dpa:240326-99-473016/2