Kommune
Debatte um Bebauungsplan

EW Geiger GmbH wirft Grundeignern in „Alt-Arrach“ vor, die Ansiedlung von Betrieben zu verhindern. Die Gemeinde kontert.

12.09.2021 | Stand 16.09.2023, 0:41 Uhr
Regina Pfeffer
Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange beschloss der Gemeinderat die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Alt-Arrach“. −Foto: Regina Pfeffer

Einstimmig befürwortete der Gemeinderat den Antrag auf isolierte Befreiung zum Einbau eines Holzkaminofens im Haus Nr. 90 im Ferienhausgebiet Hoher Bogen in Kummersdorf, die isolierte Befreiung zur Errichtung eines Pavillons in der Triftstraße in Haibühl und den Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für den Einbau eines unterirdischen Gastanks im Haus Nr. 59 im Feriendorf Kummersdorf.

Keine Einwände bestanden gegen den Antrag auf Sanierung und Aufstockung des Einfamilienwohnhauses sowie Errichtung einer Doppelgarage in der Eschlsaigner Straße in Arrach, gegen den Antrag auf Sanierung und Erweiterung des Wohnhauses (Waidlerhaus) und Errichtung eines Nebengebäudes (Hackschnitzelheizung) in Wastlhof in Arrach und den Antrag auf Vorbescheid zum Bau eines land- und forstwirtschaftlichen Geräteschuppens in Drittenzell.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde auch der Anfrage von Neukirchen b. Hl. Blut bezüglich der Überarbeitung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan für das „Gewerbegebiet Hungerbühl II“ erteilt.

Der Rechnungsprüfungsausschuss unter Dominik Meindl führte die örtliche Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2018 durch. Alle Bemerkungen wurden abgearbeitet. Entlastung wurde erteilt. Beschlossen wurden die von der Verwaltung vorgeschlagenen Erfrischungsgelder in Höhe von 25 (Urnenwahlbezirke) und 20 Euro (Briefwahlbezirke) für die Wahlhelfer bei der Bundestagswahl.

Der Gemeinderat hatte in seiner Februar-Sitzung die 6. Änderung des Bebauungsplanes (BBP) „Alt-Arrach“ beschlossen. Damit sollen die Voraussetzungen zur Schaffung von Bauland für junge Familien und ortsansässige Bürger geschaffen werden. Für den zu ändernden Teilbereich des BBP hat sich die aktuelle Situation dahingehend verändert, dass die Lamer Straße (vormals St. 2138) zur Ortsstraße umgewidmet wurde. Die Festsetzungen von 1965 sind mit der heutigen Bauweise nicht zu vereinbaren. Deshalb wird der BBP geändert, wozu sich die Träger öffentlicher Belange äußern konnten.

Hinweise zum Naturschutz

Aufgenommen wurden die naturschutzfachlichen Hinweise zu Ortsrandeingrünung, Bäumen und Zäunen, Pkw- und Parkflächen und Pflanzabständen.

Für Konfliktstoff sorgte die Stellungnahme der EW Geiger GmbH. Demnach habe sie mit einem der beiden Grundstückseigentümer gesprochen und erfahren, dass dieser gar nichts von den Planungen wusste und auch nicht abgabebereit sei. Auch beim zweiten Eigentümer werde davon ausgegangen, dass dieser nicht abgabebereit sei. Es handle sich hierbei um jenen Grundstückseigentümer, der die Flächen im neuen Gewerbegebiet besitze und die Ansiedelung von Betrieben verhindere, indem er die Grundstücke nicht verkaufe. Die EW Geiger GmbH habe hier einen sechsstelligen Betrag investiert, und seit der Erschließung 2016 wurde außer dem Rewe-Markt und dem Wertstoffhof nichts gebaut.

Die Beschlüsse zur Erschließung des Gewerbegebietes wurden von ihm als Gemeinderat mitgetragen und trotzdem verzögere er jetzt die Entwicklung der Gemeinde erheblich, so die Meinung des Energieversorgers. Zudem gebe es in der Gemeinde an die 50 unbebaute Parzellen, die größtenteils erschlossen wurden und seit Jahrzehnten immer noch nicht bebaut seien. „Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sehen wir nicht mehr gegeben, da wir im Gemeindegebiet laufend Bauparzellen oder Grundstücke erschließen sollen, die nie oder über Jahrzehnte nicht bebaut werden. Eine Erschließung kommt nicht in Frage, solange sich die Grundstücksflächen nicht im Besitz der Gemeinde Arrach befinden und mit einem Bauzwang versehen sind“, so der Wortlaut des Schreibens.

Bereit zum Verkauf?

Die Gemeinde konterte, dass der eine Grundstückseigentümer über die Änderung des Bebauungsplanes informiert wurde. Eine Abgabebereitschaft liege zwar noch nicht vor, könne aber nicht ausgeschlossen werden. Beim anderen Grundstückseigentümer konnte die Aussage über eine mangelnde Verkaufsbereitschaft nicht bestätigt werden, da im Gewerbegebiet 75 Prozent der Flächen an potenzielle Investoren veräußert wurden. Die unbebauten Parzellen im Gemeindegebiet befänden sich meist in Privatbesitz, würden als Gartengrundstück genutzt und stünden nicht zum freien Erwerb.

Durch die hohe Bautätigkeit würden Lücken geschlossen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit könne nicht gesehen werden. Auch die Gemeinde habe an einer wirtschaftlichen Erschließung und effizienten Grundstücksnutzung Interesse. Der Einwand der EW Geiger GmbH wurde zur Kenntnis genommen, zugleich aber darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des Konzessionsvertrages verpflichtet sei, die Erschließung durchzuführen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die Beschlussfassung erfolgte mit zwei Gegenstimmen als Satzung. (krp)