Finanzen
Die Steuererklärung rechtzeitig abgeben

Die Lohnsteuerhilfe warnt Rentner: Bei zu spät oder nicht abgegebener Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag.

21.04.2021 | Stand 16.09.2023, 3:17 Uhr
„Rentenbezieher sollten am besten jährlich prüfen, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen“, rät Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. −Foto: Oliver Berg/dpa-tmn

Viele Rentenbezieher erhalten unerwartet Post vom Finanzamt. Die Steuerbehörde fordert darin zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Für viele Rentner kommt diese Nachricht vollkommen überraschend. Üblicherweise wird eine recht kurze Frist gesetzt, bis zu der man die Steuererklärung abgeben muss. Alexandra Mauff-Grotrian von der Lohnsteuerhilfe Bayern informiert:

„Maßgeblich für die Abgabepflicht ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, also bei Rentnern der Betrag, der übrig bleibt, wenn man von der gesetzlichen Rente den Rentenfreibetrag und die Werbungskostenpauschale von 102 Euro abzieht. Im Veranlagungszeitraum 2020 lag der Grenzwert für Einzelveranlagung bei 9408 Euro (2019: 9168 Euro), im Falle einer Zusammenveranlagung bei 18 816 Euro (2019: 18 336 Euro). Überschreitet man mit seinen Einkünften den Grundfreibetrag, heißt das noch nicht, dass man vom Fiskus zur Kasse gebeten wird.

Auch bei Überschreitung des Grundfreibetrags kann die Steuer am Ende immer noch null Euro betragen. Denn auch Rentner profitieren neben dem Rentenfreibetrag und dem steuerlichen Grundfreibetrag von zusätzlichen Abschreibungsmöglichkeiten wie dem Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen, Spenden, Krankheitskosten oder dem Behindertenpauschbetrag. Auch wer eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung besitzt, sollte die Höhe der Einkünfte jährlich überprüfen. Werden durch Rentenanpassungen die Grenzbeträge überschritten, muss man das Finanzamt darüber informieren und auch wieder eine Steuererklärung abgeben.

Darüber hinaus entsteht für alle Rentner eine Abgabepflicht, sobald das Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert hat. Das kommt regelmäßig vor, weil das Finanzamt die elektronisch von der Rentenversicherung übermittelten Beträge mit Verzögerung prüft.

Beträgt die Steuer null Euro, braucht man sich zumindest keine Sorgen um eine nicht eingeplante Steuernachzahlung oder Nachzahlungszinsen machen. Das Finanzamt kann aber trotzdem einen Verspätungszuschlag verlangen. Zwar wird dieser nicht automatisch mit dem Mindestsatz von 25 Euro pro verspätetem Monat berechnet, weil das Finanzamt das bei einer Steuer von null Euro nicht darf. Dennoch gibt es Finanzämter, die dann individuell entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag gezahlt werden soll.“

„Gegen so einen Verspätungszuschlag sollte man auf jeden Fall Einspruch einlegen“, empfiehlt Tobias Gerauer, Steuerrechtsexperte der Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, Rentnerinnen und Rentner zu bestrafen, wenn keine Steuer festzusetzen ist.

Unwissenheit schütze aber doch vor Strafe: Eine Sonderregelung könne Rentner vor unerwarteten Gebührenforderungen schützen. Wenn die Rentenbezieher nichts von der Abgabepflicht gewusst haben und bis zur Aufforderung durch das Finanzamt von einer Nichtabgabeverpflichtung ausgehen konnten, komme ein Verspätungszuschlag zunächst nicht in Betracht.

Nach einem Aufforderungsschreiben durch das Finanzamt könnten sich Rentenbezieher jedoch nicht mehr verlässlich auf diese Regelung beziehen, so Gerauer.