„Der unsägliche Paragraf 31 des Betäubungsmittelgesetzes“ verschaffte einem 35-Jährigen letztlich den Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Dabei hatte der Zeuge, der die Polizei auf die Spur des vermeintlichen Drogenkonsumenten gebracht hatte, durchaus glaubhaft geschildert, wieso er diese Beschuldigungen erheben konnte.
Bei einer Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten fanden die Beamten aber nur ein Stück Haushaltsfolie in einer Müllwanne, an der Spuren von Amphetamin klebten, gerade mal 0,1 Gramm. Die vom Zeugen benannten 15 bis 25 Gramm, die in einem...